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Rubrik | vorbeug. Brandschutz | zurück | ||
Thema | Feuerwehrhäuser - baurechtliche Einordnung und Arbeitsstättenrecht - | 21 Beiträge | ||
Autor | Marc8 S.8, Dietzenbach / Hessen | 848519 | ||
Datum | 25.04.2019 08:23 MSG-Nr: [ 848519 ] | 2264 x gelesen | ||
Ich weiß nicht, worauf du hinaus willst. Die Bauordnung regelt u.a. die materiellen Anforderungen an ein Gebäude (u.a. Feuerwiderstand der Bauteile) und geht, wie du richtig erkannt hast, erst mal auf Wohngebäude bzw. Land- und Forstwirtschaftliche Gebäude ein. Alles andere sind Sonderbauten. Für eine Handvoll Sonderbauten gibt es "Sonderbauvorschriften" bzw. jetzt neu Technische Baubestimmungen. Für alle anderen Sonderbauten gilt insbesondere §51 MBO (bzw. der adäquate § in der jeweiligen Landesbauordnung): MBO §51 Sonderbauten An Sonderbauten können im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 Abs. 1 besondere Anforderungen gestellt werden. 2Erleichterungen können gestattet werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder Räume oder wegen besonderer Anforderungen nicht bedarf. [...] Das greift insbesondere auch für Feuerwehrhäuser, Gerätehäuser, Feuerwachen. Hier kann die zuständige Bauaufsicht besondere Anforderungen stellen. Viele Grüße Marc | ||||
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