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Rubrik | vorbeug. Brandschutz | zurück | ||
Thema | Feuerwehrhäuser - baurechtliche Einordnung und Arbeitsstättenrecht - | 21 Beiträge | ||
Autor | Stef8an 8G., Dieburg / Hessen | 848641 | ||
Datum | 29.04.2019 09:34 MSG-Nr: [ 848641 ] | 1807 x gelesen | ||
Geschrieben von Marc S. ... erst mal auf Wohngebäude bzw. Land- und Forstwirtschaftliche Gebäude ein. Nein, das ist völlig falsch. Die Sonderbaueigenschaft eines Gebäudes definiert sich nach einem abschließenden Katalog (s. Beitrag von Andreas). Es gibt reihenweise Gebäude, die weder Wohngebäude noch Sonderbauten sind und es gibt einige Wohngebäude, die trotzdem Sonderbau sind (Hochhäuser). Und wie Andreas sehr richtig sagt, dürften die wenigsten Feuerwehrgebäude wirklich Sonderbauten sein. Dafür gibt es auch keinen Grund, Feuerwachen stellen nun wirklich keine besondere Gefahr für ihre Nutzer oder für Einsatzkräfte dar. Auch Abweichungen von den materiellen Anforderungen der Bauordnung sind kein Grund für eine Einstufung als Sonderbau. Für diese Einstufung ist allein der abschließende Katalog aus §2 maßgebend. Viele Grüße Stefan | ||||
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