Rubrik | vorbeug. Brandschutz |
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Thema | Feuerwehrhäuser - baurechtliche Einordnung und Arbeitsstättenrecht - | 21 Beiträge |
Autor | Andr8eas8 H.8, Berlin / Berlin | 848652 |
Datum | 29.04.2019 13:13 MSG-Nr: [ 848652 ] | 1389 x gelesen |
Geschrieben von Marc S.Feuerwachen kann man entweder unter Nr. 5 (Verwaltungsgebäude) oder Nr. 18 (sonstige) subsumieren.
Eine Feuerwehrgerätehaus, insbesondere bei einer freiwilligen ohne hauptamtliche Kräfte, als Büro und Verwaltungsgebäude einzustufen, halte ich für sehr gewagt. Die spezifischen Gefahren, größere Anzahl von Personen, teilweise ortsunkundig, ist hier meiner Meinung nicht zutreffend.
Bezüglich der Einstufung unter Nr. 18 wäre die Frage, welche vergleichbare Gefahr (welche Nr. gemäß §2 MBO) für Personen oder die Allgemeinheit aus einem Feuerwehrgerätehaus bestehen. Ich kann, zu mindestens für ein 08-15-Gerätehaus einer beibiegen Freiwilligen Feuerwehr, nichts erkennen. Für die Zentralwache einer Berufsfeuerwehr mag das vielleicht anders aussehen.
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