Ich muss dir insoweit recht geben, dass nicht Jedes Gebäude das nicht unter Nr. 1 - 19. (MBO) bzw. unter Nr. 1 - 17. HBO fällt automatisch ein Sonderbau wird.
Aber der 2. und 3. Satz des von dir zitierten ARGE-Bau Papier lautet
"Nummer 20 ist ein Auffangtatbestand für Anlagen und Räume, die nicht bereits dem Grunde nach in den konkreten Sonderbautatbeständen der Nummern 1 bis 19 aufgeführt sind.
Anders ausgedrückt ist eine Anlage kein Sonderbau, die bereits unter die Nummern 1 bis 19 fällt, die dort genannten Schwellen aber nicht erreicht bzw. dort aufgeführte besondere Kriterien nicht erfüllt."
Das Papier der ARGE-Bau sagt, dass mit der §2(4) Nr. 20 keine Sonderbauten aufgefangen werden sollen, die bereits in den Nr. 1 - 19 geregelt sind, hier aber rausfallen, da die dort genannten Mengenschwellen nicht überschritten werden z.B. Versammlungsstätte mit nur 200 (kleiner 201) Besucherplätzen.
Bei einer Feuerwache ab einer bestimmten Größe würde ich aber dann doch mal über einen Sonderbau nach Nr. 20 nachdenken, wenn diese nicht nur schon deshalb ein Sonderbau ist, weil es ein Gebäude der Verwaltung (? = Verwaltungsgebäude > 3000m², wobei ich nicht weiß, ob die ARGE Bau das Verwaltungsgebäude näher definiert hat) ist. Hier sind z.B. spezielle Anforderungen an brandschutztechnische Trennung (Bauteilanforderungen) von Fahrzeughallen und anderen Bereichen zu fordern.
Bei einem Feuerwehrgerätehaus (für z.b. ein TS oder LF) besteht sicher die Möglichkeit dieses als ein Gebäude der GK 1 - 3 einzustufen, an das baurechtlich (u.a. Anforderung an Bauteile) nur Anforderungen aus der MBO zu stellen sind. Aber auch hier könnte man schon überlegen, ob man nicht den Weg über den Sonderbau nimmt um vielleicht auch Erleichterung in Anspruch nehmen zu können, da es möglicherweise eine bessere Einzelgarage mit Umkleideraum ist.
Viele Grüße
Marc
Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen |