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Rubrik | vorbeug. Brandschutz | zurück | ||
Thema | Feuerwehrhäuser - baurechtliche Einordnung und Arbeitsstättenrecht - | 21 Beiträge | ||
Autor | Marc8 S.8, Dietzenbach / Hessen | 848662 | ||
Datum | 29.04.2019 15:19 MSG-Nr: [ 848662 ] | 1402 x gelesen | ||
§ 51 MBO lässt auch Erleichterungen zu "An Sonderbauten können im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 Abs. 1 besondere Anforderungen gestellt werden. Erleichterungen können gestattet werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder Räume oder wegen besonderer Anforderungen nicht bedarf. Klar muss man abschätzen, ob einem die Erleichterung den Aufwand wert ist, das Verfahren eines Sonderbaus zu durchlaufen. Viele Grüße Marc P.S. Habe gerade die "Feuerwehr-Bild" vor mir liegen. Da ist eine Reportage über die Feuerwehr Fallersleben drin. Dort hat man in eine alte Scheune ein "Gerätehaus" mit vier Garagen umgebaut. Vorher war es eine Scheune jetzt eine Fahrzeughalle mit Unterrichtsraum ... | ||||
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