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Landesbauordnung
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Rubrikvorbeug. Brandschutz zurück
ThemaFeuerwehrhäuser - baurechtliche Einordnung und Arbeitsstättenrecht -21 Beiträge
AutorPhil8ipp8 A.8, Gelnhausen / 848672
Datum29.04.2019 20:30      MSG-Nr: [ 848672 ]1264 x gelesen

Die Nr. 18 im § 2 Abs. 9 HBO 2018 ist aber nicht so gemeint, wie er hier teilweise erwähnt wird.

Die Nutzung als Feuerwache, Rettungswache o.ä. führt nicht dazu, dass aus der besonderen Art und Nutzung des Gebäudes eine Gefährdung der Personen herzuleiten ist. Wenn dem so wäre, wären ja auch die Anforderungen der Unfallkassen deutlich höher. Im Regelfall gehen ja die Anforderungen aus dem Arbeitsstättenrecht deutlich über die brandschutztechnischen Anforderungen hinaus.

Dass bei Verlust des Gebäudes der Kommune ein Schaden entsteht (nicht einsatzbereite Feuerwehr) ist hier auch kein Grund, das Gebäude als Sonderbau einzustufen. Die HBO regelt hier ja "nur" den Schutz der Personen im Gebäude sowie des (Fremd-)eigentums, z. B. des Nachbarn. Selbst schlafende Personen sind in dem Gebäude bauordnungsrechtlich abgedeckt. Im § 15 HBO 2018 wurden ja auch "sonstige Nutzungseinheiten, in denen Personen schlafen" aufgenommen, so dass auch dort Rauchwarnmelder erforderlich werden.

Was hingehen ein Sonderbautatbestand ist, ist wenn das Gebäude in einem Geschoss eine Fläche von mehr als 1.600 m² hat.

Einige Büro-Räume machen aus dem Gebäude auch keinen Sonderbau (selbst bei großen Hauptfeuerwachen von BFs würde ich die Frage aufwerfen, ob es sich um ein Büro- und Verwaltungsgebäude handelt, wobei du da dann eh schon die 1.600 m² geschossen hast).

Eine Fahrzeughalle der Feuerwehr (oder Rettungswache) ist keine Garage. Hier gibt es eine Stellungnahme der obersten Bauaufsicht in Hessen. Dort steht zwar auch, dass man die Fahrzeughalle entsprechend der Garagenverordnung beurteilen kann, aber wollt ihr wirklich eine Lüftungsanlage und CO-Warnanlage nach GaV in jede Fahrzeughalle > 100 m² einbauen?

Für mich lässt sich eine Feuerwache (eine Rettungswache ebenso) komplett über die jeweilige LBO abbilden. Natürlich kann je nach Planung eine Abweichung von der LBO entstehen, aber diese kann man auch per isoliertem Abweichungsantrag genehmigt bekommen. Und ich würde behaupten, ein sehr großer Anteil der deutschen Feuerwachen ist dabei < 1.600 m² (nicht in der Summe der Flächen, sondern auf das größte Geschoss bezogen).

Viel spannender ist doch die Umsetzung des Arbeitsstättenrechts. In Hessen sind hier die Planenden allein auf weiter Flur, da z.B. der Arbeitsschutz in Hessen nur im Rahmen von BimSchG-Genehmigungen geprüft wird. Da ist dann die spannende Frage eher, wer ggf. Abweichungen von einer ASR genehmigt (z. B. Treppenraumausgangstür geht nach innen auf wegen Laufrichtung im Alarmfall).

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