Rubrik | vorbeug. Brandschutz |
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Thema | Feuerwehrhäuser - baurechtliche Einordnung und Arbeitsstättenrecht - | 21 Beiträge |
Autor | Stef8an 8G., Dieburg / Hessen | 848699 |
Datum | 30.04.2019 14:05 MSG-Nr: [ 848699 ] | 1058 x gelesen |
1. Verbandsgemeinde, Gebietskörperschaft in RLP bestehend aus selbständigen Ortsgemeinden. In solchen Gemeinden ist die VG der Träger der Feuerwehr, es sind jedoch in der Regel Örtliche Einheiten pro Ortsgemeinde aufzustellen.
2. Verwaltungsgericht
3. Verwaltungsgemeinschaft
Geschrieben von Marc S.Geschrieben von Stefan G.
Nein, das ist völlig falsch.
Dem muss ich leider widersprechen!
Du hast behauptet, alle Gebäude mit Ausnahme von Wohngebäuden bzw. landwirtschaftlichen Gebäuden wären Sonderbauten. Das ist und bleibt einfach falsch.
Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass mit der Nr. 18 (§2 HBO) ein Freifahrtschein für die Einordnung als Sonderbau geschaffen wurde. Es ist zwar ein Auffangtatbestand, die Gefahren müssen aber denen in den übrigen 17 Punkten vergleichbar sein. Und das ist nur in ganz wenigen Fällen so, Punkt 18 taucht nur sehr selten als Begründung für einen Sonderbau auf (zumindest, wenn der Bauherr nicht Alles mit sich machen lässt).
Die von Die erwähnten Bahnhöfe, Flughäfen und U-Bahnstationen sind wegen ihrer Größe Sonderbauten nach Punkt 3. Nach der MBO könnten sie auch unter Punkt 6 fallen (den es in Hessen nicht gibt). Sollte es einen Bahnhof geben, der beides nicht erfüllt, dann ist er auch kein Sonderbau!
Mir fällt beim besten Willen Nichts ein, was eine Einstufung einer Feuerwache als Sonderbau erforderlich machen sollte, sofern nicht einer der übrigen Punkte erfüllt wird. Unter dem Auffangtatbestand kann man eine Feuerwache ganz sicher nicht subsumieren!
VG Stefan
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