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Rubrikvorbeug. Brandschutz zurück
ThemaFeuerwehrhäuser - baurechtliche Einordnung und Arbeitsstättenrecht -21 Beiträge
AutorStef8an 8G., Dieburg / Hessen848700
Datum30.04.2019 14:22      MSG-Nr: [ 848700 ]988 x gelesen

Geschrieben von Florian M.Es muss ja nicht immer gleich eine Gefährdung sein ... ich denke wenn die Aufsichtsbehörde das (phantasievoll) will gibt das Recht das (bis auf weiteres) durchaus her.

Das ist einfach nicht richtig! Zum besseren Verständnis stelle ich mal ein Zitat aus der Handlungsempfehlung zur HBO 2011 ein (eine Neuere kenne ich noch nicht)(Hervorhebung von mir):

"Nr. 18 enthält einen Auffangtatbestand. Hiernach ist die Sonderbaueigenschaft
auch gegeben, wenn bei sonstigen baulichen Anlagen oder Räumen durch deren
besondere Art oder Nutzung, die sie nutzenden Personen oder die Allgemeinheit in
vergleichbarer Weise gefährdet oder unzumutbar benachteiligt oder belästigt
werden können.

Sind die Schwellenwerte bei baulichen Anlagen nach Nr. 1 bis Nr. 17 unterschritten,
können solche baulichen Anlagen nicht auf Grund der Nr. 18 als Sonderbauten
behandelt werden.
Räume im Geltungsbereich der als technische Baubestimmung bauaufsichtlich
eingeführten Musterverordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische
Anlagen (EltBauVO) führen in anderen baulichen Anlagen als nach Nr. 1 bis 17
nicht zur Einstufung der baulichen Anlage als Sonderbau."

Die Handlungsempfehlung ist für die untere Bauaufsicht bindend!

Die Verfechter der These "Feuerwache ist ein Sonderbau" müssen mir mal erklären, welche Gefahren für die Nutzer oder die Allgemeinheit von einer Feuerwache ausgehen, die mit einem der übrigen Punkte vergleichbar wäre. Die Phantasie der Sachbearbeiter der Bauaufsicht ist jedenfalls bei weitem nicht ausreichend...

VG Stefan

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