Rubrik | vorbeug. Brandschutz |
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Thema | Feuerwehrhäuser - baurechtliche Einordnung und Arbeitsstättenrecht - | 21 Beiträge |
Autor | Fran8z-P8ete8r L8., Hilpoltstein / Franken (Bayern) | 848713 |
Datum | 30.04.2019 23:51 MSG-Nr: [ 848713 ] | 1048 x gelesen |
Landesbauordnung
Hallo,
ich verstehe immer noch nicht, weshalb man ein Feuerwehrhaus, das keines der in der jeweiligen Landesbauordnung genannten Sonderaukriterien erfüllt, auf Teufel komm raus zum Sonderbau machen muss.
Der größte Großteil der Bauaufsichtsbehörden hat gar kein Interesse, eine Zwangseinstufung aufgrund der "Hosenscheißer-Nummer" / "Reichsbedenkenträger-Nummer" vorzunehmen, insbesondere weil die Gemeidnen meist die dann erforderlichen baurechtlichen Prüfungen auch von der Bauaufsichtsbehörde vornehmen lassen. Das bedeutet nur unnötige Arbeit.
Geschrieben von Marc S.An Sonderbauten können im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 Abs. 1 besondere Anforderungen gestellt werden. Erleichterungen können gestattet werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder Räume oder wegen besonderer Anforderungen nicht bedarf.
"können gestellt werden" oder "können gestattet werden" bedeutet ja entweder eine aktiv zu stellende (und damit auch zu begründende!) besondere Anforderung oder auch die aktive Genehmigung einer Erleichterung / Abweichung, was ja im Regelfall mit einer entsprechenden Kompensation einher geht.
Für die Beantragung/Genehmigung/Bescheinigung einer Abweichung brauch ich keinen Sonderbau, das funktioniert im ganz normalen Baurecht nach LBO auch. Also wieder kein Kriterium, ein Feuerwehrhaus als Sonderbau einzustufen.
Grüßla,
FP
Der Beitrag stellt meine private Meinung dar und nicht die Meinung der Stellen oder Organisationen, bei denen ich beruflich oder ehrenamtlich tätig bin.
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