Rubrik | Berufsfeuerwehr |
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Thema | BF: Führungskraft I. und II. Klasse? | 23 Beiträge |
Autor | Ulri8ch 8C., Düsseldorf / NRW | 849133 |
Datum | 18.05.2019 11:32 MSG-Nr: [ 849133 ] | 2455 x gelesen |
Infos: | 17.05.19 Staatlich geprüfte/r Wirtschafter/in in verschiedenen Bereichen der Landwirtschaft 17.05.19 EINSTWEILIGE VERFÜGUNG STOPPT NACHFOLGER! Feuerwehr-Chef darf nicht in Rente
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mittlerer Dienst
gehobener Dienst
höherer Dienst
Geschrieben von Jürgen M.gibt es zwei Arten des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes?
Nachfolgend so geschrieben, dass das die meisten verstehen sollten, die heutigen Dienstbezeichnungen in den Bundesländern sind meist Laufbahngruppe 2.1 (gD) bzw. 2.2 (hD)...
Die Amtsleiterstelle in L ist eine im höheren feuerwehrtechnischen Dienst, m.W. in B2.
Normalerweise kann man in den gehobenen (gDFeu) und höheren Dienst (hD Feu) über zwei Wege kommen:
1. Seiteneinsteiger (mit geeignetem "FH"/Ba-Studium bzw. "Uni"-/Master) oder
2. Aufsteiger (Doppelaufstieg vom mD über gD in hD ist möglich)
seit einiger Zeit gibts auch einen 3. Weg (der aber häufig in der "Länge" auf bestimmte Stufen, z.B. A11 oder A14) beschränkt ist, nämlich der prüfungsfreie (aber nicht voraussetzungsfreie) Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahngruppe.
Die Zulassungsvoraussetzungen für die Laufbahnen unterscheiden sich mittlerweile in den Bundesländern z.T. erheblich. Das kann dazu führen, dass sich zwar jemand dann in einer Laufbahn befindet, die Karriere in einem anderen Bundesland dann fortzusetzen aber nicht einfach oder sogar unmöglich werden kann. Das ist auch nix Neues, das gibts im Lehramt seit Jahrzehnten!
Es ist allerdings nicht unmöglich - und m.E. auch durchaus zulässig, als Gärtner (ein nicht unerheblicher Teil der Ausbildung bezieht sich ja auch auf Maschinenbedienung und echtes Handwerk) in den mDFeu zu gelangen, dort als Aufsteiger in den gDFeu zu kommen und dann über einen 2. Aufstieg in den hDFeu.
Es ist allerdings nicht ungewöhnlich, dass für Stellenausschreibungen neben den grundsätzlichen Laufbahnvoraussetzungen auch weitere Forderungen gestellt werden, die natürlich auch ein abgeschlossenes Studium umfassen können. Das ist dem Dienstherren nicht verboten.
Ich kenne den damaligen Ausschreibungstext nicht, aber die Inhalte der Ausschreibung und die Erfüllung der dort genannten Kriterien sind ja nun offenbar genau das, um das sich die Klage drehen dürfte.
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mit privaten und kommunikativen Grüßen
Cimolino
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