Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V.
Wasserrettung und Bergrettung gehören in Bayern laut Gesetz, zum Rettungsdienst und sind klar im Rettungsdienstgesetz geregelt.
In Bayern werden Einsätze des Rettungsdienstes, der Berg-Höhlen und Wasserrettung zentral durch die ZAST abgerechnet. Die Zast ist die Zentrale Abrechnungstelle für den Rettungsdienst Bayern, sie rechnet für alle Leistungserbringer ab, BRK, Maltheser, BF München, Wasserwacht, Bergwacht, DLRG, private Rettungsdienste.
Nach einem Einsatz wird der Einsatz mit Einsatznummer im Portal erfasst, die Zast schreibt die Rechnung, bekommt das Geld und dann wird es an den Leistungserbringer vergütet. (So die Grobform). Für jeden Einsatz gibt es eine Ziffer z.B. 10= KTP zum Krankenhaus; 25= internistischer Notfalleinsatz, 61= Notarzteinsatz Verlegung 41= Notfalleinsatz Berg ohne besonderen Aufwand.
wie schon vorher beschrieben ist die 55 Wasserrettung Med. Notfall weitere Ausführung "Einsatz am oder im Wasser mit geringem Aufwand und Übernahme medizinischer Verantwortung, abrechenbar gegenüber Kostenträger , Notfallprotokoll muss ausgefüllt sein. "
(Kostenträger kann auch die Rederei sein, wenn dies so erfasst wird)
Es gibt noch die Ziffer 50 der psch. den Wasserrettungseinsatz im Rahmen eines SEG-Einsatzes abdeckt, aber hier geht es nur 1 mal pro alarmierte Einheit.
Die Wasserrettungseinheiten werden in Bayern nicht durch die Feuerwehren nachgefordert sondern sind in der Erstalarmierung und lt. Rettungsdienstgesetz Einsatzleitend, die Feuerwehr muss Einsatzleiter Wasserrettung unterstellen.
Bay. RdG Art. 18
Wasserrettung
(1) 1Der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung überträgt die Durchführung der Wasserrettung der Wasserwacht im Bayerischen Roten Kreuz, der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft oder im Rahmen eines Auswahlverfahrens geeigneten privaten Wasserrettungsunternehmen.
AV Bay RdG § 13
(4) 1Der Einsatzleiter Rettungsdienst leitet den Einsatz aller Kräfte des Rettungsdienstes und koordiniert ihn mit den Kräften des Sanitätsdienstes, es sei denn, dies erfolgt durch die Sanitäts-Einsatzleitung nach Abs. 2 Satz 1. 2Bei Einsätzen der Berg- und Höhlenrettung werden alle dafür eingesetzten Kräfte vom Einsatzleiter Berg- und Höhlenrettung koordiniert und geführt, bei Einsätzen der Wasserrettung werden alle dafür eingesetzten Kräfte vom Einsatzleiter Wasserrettung koordiniert und geführt. 3Die Einsatzleiter nach den Sätzen 1 und 2 sind verpflichtet, mit den am Einsatz beteiligten Notärzten und den Einsatzleitern der weiteren am Einsatz beteiligten Stellen und Organisationen vertrauensvoll zusammenzuwirken.
Ich kenne den Fall nur von dem oben verlinkten Artikel, ich war nicht im Prozess dabei.
Ich nehme so wie geschrieben ist, das die Ziffer 55 korrekt ist, nur wenn alle beteiligten Wasserrettungseinheiten die 149 geretteten mit der 55 abgerechnet haben, wurden dann insgesamt 750 mal die Ziffer 55 verrechnet und das wird der Knackpunkt gewesen sein.
Verrmutlich hat es an der Kommunikation gefehlt und die anderen Einheiten haben halt Anteilig die 149 aufgeteilt z.B. fünf Wasserrettungseinheiten 4 haben 30 Personen gerettet und 1 hat 29 Personen gerettet.
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