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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Verschwiegenheitspflicht? - war: schon doof: nach Brand Waffen und Drogen gefunden :-() | 60 Beiträge | ||
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 851848 | ||
Datum | 04.09.2019 13:10 MSG-Nr: [ 851848 ] | 1971 x gelesen | ||
Strafgesetzbuch (StGB) § 13 Begehen durch Unterlassen (1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht. (2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden. Da die Mitwirkung bei der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten nicht zu den Aufgaben der Feuerwehr gehört sehe ich da keine Strafbarkeit durch Unterlassen. | ||||
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