Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Verschwiegenheitspflicht? - war: schon doof: nach Brand Waffen und Drogen gefunden :-() | 60 Beiträge |
Autor | Chri8sti8an 8R., Fichtenberg / Baden-Würtemberg | 851868 |
Datum | 04.09.2019 23:33 MSG-Nr: [ 851868 ] | 1782 x gelesen |
Geschrieben von Henning K.Wenn mir an einer Straßensperre ein alkoholisierter Kraftfahrer auffällt, dann besteht ja gerade kein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen ihm und mir, das diese Feststellung erst ermöglicht hätte. Also würde ich da deswegen auch eher keine Schweigepflicht sehen. §203 (2) StGBEbenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
1. Amtsträger,
2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
[...]
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Ob ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht ist doch egal. Die Bedingungen sind doch relativ klar:
- Dir muss ein Geheimnis anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden sein.
- Du musste Amtsträger (BF-Beamter) oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter (FF-Angehöriger) sein.
- Dann wirst du bestraft, wenn du es unbefugt offenbarst.
Beispiel alkoholisierter Fahrer:
- Geheimnis: Er ist alkoholisiert (persönlichen Lebensbereich)
- Das Geheimnis wird dir bekannt (stinkt wie eine Brauerei)
- Du bist im Einsatz und damit Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter
Alle Bedingungen erfüllt.
Wenn du jetzt als Schaulustiger angesprochen würdest, dann musst du nicht schweigen.
Christian Rosenau
Das ist meine persönliche Meinung. Sollte das mal anders sein wird das auch angemerkt.
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| 30.08.2019 21:23 |
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Jürg7en 7M., Weinstadt schon doof: nach Brand Waffen und Drogen gefunden :-() | |