Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Verschwiegenheitspflicht? - war: schon doof: nach Brand Waffen und Drogen gefunden :-() | 60 Beiträge |
Autor | Chri8sti8an 8R., Fichtenberg / Baden-Würtemberg | 851893 |
Datum | 05.09.2019 23:25 MSG-Nr: [ 851893 ] | 1374 x gelesen |
Strafgesetzbuch
Geschrieben von Stefan D.Der § 203/II Satz 3 StGB hat hier bereits einen Tatbestandsausschluss enthalten: "Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt." Der Tatbestandsausschluss bezieht sich aber nur auf Daten, die die Verwaltung erhebt, damit der Staat funktioniert. Vollständig heißt es Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt. Ich lese diesen Ausschluss nur für zum Zwecke der Verwaltung erfasste Angaben, die anderen Behörden zu Verwaltungszwecken weitergegeben werden. Damit kann (oder konnte) das Einwohnermeldeamt (oder genauer der Beamte) deine Meldedaten ans Kreiswehrersatzamt weitergeben, ohne eine Straftat nach 203 zu begehen.
Christian Rosenau
Das ist meine persönliche Meinung. Sollte das mal anders sein wird das auch angemerkt.
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| 30.08.2019 21:23 |
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Jürg7en 7M., Weinstadt schon doof: nach Brand Waffen und Drogen gefunden :-() | |