Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Verschwiegenheitspflicht? - war: schon doof: nach Brand Waffen und Drogen gefunden :-() | 60 Beiträge |
Autor | Stef8an 8D., Neunburg vorm Wald / Bayern | 851902 |
Datum | 06.09.2019 12:29 MSG-Nr: [ 851902 ] | 1385 x gelesen |
Strafgesetzbuch
Grüß Dich,
ich gehe nochmal kurz auf den Tatbestandsausschluss § 203/II Satz 3 ein. Mit dem Strafrechtskommentar Fischer, 65. Auflage, RN 14- 16 würde ich den Sachverhalt so subsumieren, dass die Feuerwehr, also die Verwaltung (wir sind nun mal ein Teil der Exekutive, also der Verwaltung) die Cannabispflanzen gesehen, damit die Daten erhoben und erfasst hat. Ich sehe den Tatbestandsausschluss also durchaus zutreffend.
Aber wegen mir soll der Punkt strittig bleiben. Das Bayerische Datenschutzgesetz und das Polizeiaufgabengesetz sind Befugnisse, welche die Weitergabe rechtfertigen. Jede der beiden Befugnisse allein sticht den § 203 StGB für sich wieder aus. Wohlgemerkt sind es Rechtfertigungen, keine Entschuldigungen, damit liegt nicht nur keine Straftat, sondern auch keine unerlaubte/rechtswidrige Handlung dar. Siehe hierzu Kommentar Fischer, RN 81 - 83.
Sogar wenn wir dieser Auslegung des § 203 StG - was ich (s.o.) anders sehe - folgen, das Fazit bleibt gleich. Die weitergabe der Information über die Straftag bleibt verfassungskonform und rechtmäßig.
Schönen Gruß
Stefan
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| 30.08.2019 21:23 |
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Jürg7en 7M., Weinstadt schon doof: nach Brand Waffen und Drogen gefunden :-() | |