Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Verschwiegenheitspflicht? - war: schon doof: nach Brand Waffen und Drogen gefunden :-() #
| 60 Beiträge |
Autor | Stef8an 8D., Neunburg vorm Wald / Bayern | 851935 |
Datum | 08.09.2019 14:05 MSG-Nr: [ 851935 ] | 1444 x gelesen |
Strafgesetzbuch
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1. Rettungsassistent
Berufsausbildung (derzeit 2 Jahre, geplant 3 Jahre)
Aufstieg vom RS durch Fortbildung noch möglich.
Verantwortlicher Transportführer eines RTW oder Fahrer des NEF
2. Rechtsanwalt
Bürgerliches Gesetzbuch
Strafprozessordnung
Grüß Dich Werner,
Du meinst bestimmt den Grundsatz "Bundesrecht bricht Landesrecht". Der Grundsatz bleibt seltsamerweise immer bei allen hängen. Aber mann muss dabei bedenken, dass dieser Grundsatz NUR in den Fällen der konkurierenden Gesetzgebung des Bundes und der Länder gilt. Für andere Fälle, also Rahmengesetzgebung oder Ausschließliche Gesetzgebung der Länder gilt dieser Gundsatz NICHT!
Ein kleines Beispiel aus der Feuerwehrwelt:
Ich denke so jedes Brandschutz- bzw. Feuerwehrgesetz der Länder wird eine Betretungsbefugnis zum Betreten von zumindest Grundstücken haben. Diese Betretungsbefugnis aus einem (Landes-)Feuerwehrgesetz rechtfertig natürlich die Betretung des Grundstückes und den damit im Raum stehenden Hausfriedensbruch nach dem StGB (Bundesgesetz). Weil eben die Feuerwehr bzw. die Gefahrenabwehr Ländersache ist.
Selbes gilt eben z.B. für den Art. 60 PAG, der in unserem Ausgangsbeispiel die Datenweitergabe an die Polizei rechtfertigt. Polizeirecht ist eben auch Ländersache. Anhand dem Beispiel Polizei dürfte auch jedem klar sein, dass der Grundsatz Bundesrecht bricht Landesrecht nicht in allen Fällen der Gesetzgebung greifen kann. Sonst könnte keine Landespolizei in Deutschland mehr gefahrenabwehrende Maßnahmen treffen. Jede Gewahrsamnahme wäre eine Freiheitsberaubung, jede Zwangsmaßnahme eine Nötigung und/oder Körperverletzung... Ist es aber nicht, da das Polizeirecht das rechtfertigt. Und nachdem der Grundsatz des einheitlichen Rechts gilt, gilt die Rechtfertigung auch für alle Rechtsbereiche.
Hier wieder ein Beispiel dazu, dass viele kennen:
Der Rettungsassistent traf eine Maßnahme in Notkompetenz, stüzt sich also auf den rechtfertigenden Notstand nach § 34 StGB. Dieser Rechtfertigungsgrund aus dem StGB rechtfertigt nun nicht nur den Tatbestand der Körperverletzung aus dem StGB, sondern er rechtfertigt auch eventuelle Verstöße gegen das Heilpraktikergesetz und zugleich stellt das Tun des RA nun keine unerlaubte Handlung mehr dar und es sind auch Schadensersatzansprüche nach dem BGB ausgeschlossen.
Für mich wichtig bleibt das Fazit, dass die Mitteilung von Straftaten an die Polizei für den ganz normalen Feuerwehrangehörigen (der nicht als NotSAN oder ähnliches tätig wird) definitif rechtmäßig ist. Ich habe in den vergangenen Beiträgen zwei Rechtfertigungsgründe erläutert, einen aus dem allgemeinen verwaltungsrechtlichen Bereich, einen aus dem gefahrenabwehrenden Bereich (PAG) und natürlich gäbe es daneben noch eine Befugnis aus dem Strafprozessrecht (StPO). Den zu erläutern habe ich jetzt verzichtet, weil, die StPO vorkonstitutionelles Recht ist, also auf gut Deutsch: sehr alt und damit in manchen Punkten schwer zu lesen und ohne Kommentar (z.B. Meyer/Gossner) schwer auszulegen.
Das spielt aber eben wegen der Einheiltichkeit des Rechts keine Rolle - diese Infoweitergabe ist bereits gerechtfertigt. Ob dann noch ein zweiter oder 3. Erlaubnistatbestand hinzukommt spielt keine Rolle.
Ich habe leider manchmal das Gefühl, dass der ein oder andere das gar nicht hören will, sondern seine absolut feste Meinung hat. Das ist jedermanns gutes Recht. Aber ich finde es nicht gut hier im Forum unbegründet Angst vor einer möglichen Strafverfolgung zu verbreiten. Das schafft Unsicherheiten für die Feuerwehrangehörigen und ist nicht gut. Viele andere haben geschrieben, dass es bei ihnen üblich ist, dass solche Sachen auf dem kurzen Dienstweg weitergegeben werden, das heißt das entspricht einfach der Lebenswirklichkeit. Den Kameraden hier jetzt Angst zu machen ist einfach nicht richtig. Ich darf hier ein Beispiel für solche Stilblüten anführen, die aus Angstmacherei um Verschwiegenheitsvorschriften kommen:
Ein Krankenhaus ruft bei der Polizie an und teilt mit, dass ein Patient abgängig ist. Dieser sei in möglicherweise in Gefahr, die Polizei müsse ihn suchen. Auf die Nachfrage nach Namen, Personenbeschreibung, Wohnadresse (vielleicht ist er ja einfach nur heimgegangen) und auch nach der Erkrankung, wie mobil der Patient ist kommt nur "Schweigepflicht". Dass das Blödsinn ist leuchtet denke ich jedem ein. Aber der Zeitverzug, bis das geklärt ist, gefährdet unter Umständen das Leben des Patienten. Und ich weiß, dass dieser Fall allein im letzten Jahr nicht nur einmal in Bayern vorgekommen ist.
Es schafft uns als Feuerwehr einfach nur Probleme, wenn man versucht die Dinge künstlich schwieriger zu machen, als sie sind. Der Gesetzgeber hat aus gutem Grund Befugnisse/Rechtfertigungsgründe für das geschaffen, was hier im Feuerwehralltag der Lebenswirklichkeit entspricht - um uns als Feuerwehr (und vielen anderen) nicht das Leben schwer zu machen.
Schönen Gruß
Stefan
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Geändert von Stefan D. [08.09.19 14:08] Grund: = nur für angemeldete User sichtbar = |
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| 30.08.2019 21:23 |
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