Rubrik | Recht + Feuerwehr |
zurück
|
Thema | Illegale Wasserentnahme :-() | 29 Beiträge |
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 852085 |
Datum | 15.09.2019 22:25 MSG-Nr: [ 852085 ] | 2008 x gelesen |
Infos: | 14.09.19 Die Sieg
|
Geschrieben von Stefan D.Für die Fälle, in denen die zuständigen Sicherheitsbehörden nicht oder nicht rechtzeitig entscheiden können gibt es (zumindest bei uns in Bayern), eine Behörde, die eine allgemeine Ersatzzuständigkeit für alle Belange der Gefahrenabwehr hat und in Eilkompetenz die Behörden vertreten kann.
Bei einer Situation die sich schon seit Wochen entwickelt hat und mit der die zuständige Behörde schon befasst war, wird es aber etwas schwierig mit der Ersatzzuständigkeit.
Geschrieben von Stefan D.Wenn die Polizei hier eine Gefahrenabwehrende Maßnahme anordnet, dann ist das aber KEINE Amtshilfe für die Polizei, sondern dann muss die Feuerwehr in ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich tätig werden und jetzt technische Hilfe leisten. Berichtspflichten sind damit auch Aufgabe der Polizei.
Dieser Konstruktion kann ich nicht so recht folgen:
Die eigene Zuständigkeit muss die Feuerwehr schon selbst prüfen. Wenn die Feuerwehr zuständig ist, kann sich die Polizei ganz entspannt zurücklehnen, weil dann ja auch keine Ersatzzuständigkeit greift. Vor allem aber ist es nicht die Aufgabe der Polizei, für andere Behörden Rechtsgutachten bezüglich deren Zuständigkeit zu erstellen.
 Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen
|
<< [Master] | antworten | >> |
flache Ansicht | Beitrag merken | alle Beiträge als gelesen markieren |
|