Hallo,
Geschrieben von Alexander H.Naja, da frag ich mich aber für was es eine Bauordnung gibt
Das frag ich mich bei der einen oder enderen Prüfungsbearbeitung auch ;-) wenn manche es nicht mal schaffen, für den Brandschutznachweis die Bauordnung abzuschreiben.
Aber wenn Du Deine Frage beantwortet haben willst, dann komm doch morgen oder die nächsten Freitage in die "Ohm" nach Nürnberg, dann darfst gern als Gasthörer der Brandschutz-Vorlesung beiwohnen.
Du hast recht, die Bauordnung gilt gleichermaßen für ein Windrad (WEA) wie fürs Bausparkasseneinheitshäuschen.
Wenn nur alle Feuerwehrler die Bauordnung so genau lesen würden wie Du, nämlich von Art. 1 (= außerbayerisch § 1) an beginnend, dann würden die schlauen nämlich nicht darauf kommen, für öffentliche Verkehrsflächen (s. Art. 1, Abs. 2 Nr. 1) die Anwendung der Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr zu fordern, weil die dort nämlich dann nicht gilt. Aber. seis drum.
Vergleicht man mal die bauordnungsrechtlichen Anforderungen der beiden baulichen Anlagen WEA und Bausparkasseneinheitshäuschen, dann kann man schnell feststellen, dass mal abgesehen davon, dass die WEA Sonderbau ist und das Bausparkasseneinheitshäuschen nicht die Bauordnung einige Anforderungen mehr ans Bausparkasseneinheitshäuschen stellt als an die WEA. Wenn also diese wenigen Anforderungen im Lebenszyklus (anordnen, errichten, ändern und instand halten) der WEA eingehalten werden, dann ist diese problemlos genehmigungsfähig. (Außer die hochbesorgte Angstbürgerinitiative hat trotz schwachsinniger 2H die Hosen voll vor der WEA und zieht der WEA einen Kernreaktor im Wohngebiet vor)
Warum sollen denn bei einer WEA keine wirksamen Löscharbeiten möglich sein? Ich hab noch nie von einem WEA-Brand gehört, der sich auf die Nachbarbebauung ausgebreitet hat, und die WEA brennt halt runter, solange Brandlast vorhanden ist. Also hats bisher immer funktioniert, und dank 2H wird sich das wohl auch so schnell nicht ändern.
Grüßla,
FP
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