Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Pflichtfeuerwehren: Absichtlich durch die Truppmannprüfung fallen | 37 Beiträge |
Autor | Bern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg | 852642 |
Datum | 17.10.2019 14:44 MSG-Nr: [ 852642 ] | 3359 x gelesen |
Feuerwehrdienstvorschrift
Guten Tag
Geschrieben von Andreas H.
Oder gibt es Brandschutzgesetzen oder nachgeordnete Verordnungen bzw. Verwaltungsvorschriften, die für Dienstvergehen von ehrenamtlichen Feuerwehrmännern Geldbußen kennen?
Ja, z.B. im Feuerwehrgesetz BaWü, § 14 " Dienstpflichten " Abs. 5:
" (5) Verletzt ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Gemeindefeuerwehr schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten, kann ihm der Feuerwehrkommandant einen Verweis erteilen. Grobe Verstöße kann der Bürgermeister auf Antrag des Feuerwehrkommandanten mit einer Geldbuße bis zu 1 000 Euro ahnden. "
Wie weit die erwähnten Dienstpflichten im Abs. 1 das Nichtbestehen einer Ausbildung nach FwDV 2 einen groben Verstoß darstellen ?
Gruß aus der Kurpfalz
Bernhard
" Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !"
(Heinrich Heine)
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Geändert von Bernhard D. [17.10.19 14:45] Grund: = nur für angemeldete User sichtbar = |
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