Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Anfertigung von EInsatzbildern | 38 Beiträge |
Autor | Stef8an 8D., Neunburg vorm Wald / Bayern | 852685 |
Datum | 20.10.2019 20:37 MSG-Nr: [ 852685 ] | 3109 x gelesen |
Infos: | 21.10.19 FW-Magazin: Was Ihr beim Fotografieren von Einsätzen beachten müsst
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Strafgesetzbuch
Strafgesetzbuch
Grüß Dich Henning!
Dran denken, die Grundrechte sind Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat. Also auf gut Deutsch: MAN darf schon einfach so ungefragt andere Menschen fotografieren (Solange man nicht gg. § 201 StGB verstößt und man das Foto nicht veröffentlicht). Der Staat und damit auch die Feuerwehr nicht.
Ich vereinfache das jetzt mal ganz stark: Als normaler Bürger darf ich alles fotografieren, solange es nicht verboten ist. Als Staat brauche ich fürs Fotografieren - wenn ich ein Grundrechte eingreife - eine Befugnis.
Fürs normale Fotografieren (nicht § 201 a StGB) durch eine Privatperson wirst du nirgends ein strafrechtliches Verbot, dass das unter Strafe stellt oder ein zivilrechtliches Verbot, dass das als unerlaubte Handlung einstuft finden.
§ 201 a StGB greift nur für den höchstpersönlichen Lebensbereich
§ 22 Kunsturherberrechtsgesetz stellt nur das Veröffentlichen unter Strafe
Art. 2 II c DSGVO nimmt den privaten Nutzungsbereich von der DSGVO aus.
--> Wenn mich jemand für sein privates Fotoalbum fotografiert kann ich leider gar nichts dagegen machen, außer ihm sagen, dass er das Foto nicht veröffentlichen darf.
Ich weiß, dass das fast niemand auf Anhieb glauben mag, aber ist tatsächlich so :-)
lg
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Geändert von Stefan D. [20.10.19 20:49] Grund: = nur für angemeldete User sichtbar = |
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