Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Anfertigung von EInsatzbildern | 38 Beiträge |
Autor | Chri8sti8an 8R., Fichtenberg / Baden-Würtemberg | 852691 |
Datum | 21.10.2019 08:55 MSG-Nr: [ 852691 ] | 2465 x gelesen |
Infos: | 21.10.19 FW-Magazin: Was Ihr beim Fotografieren von Einsätzen beachten müsst
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Ich habe noch was vom hamburgischen Datenschutzbeauftragten gefunden, wie er die Situation bei nicht-journalistischen Aufnahmen einschätzt: Rechtliche Bewertung von Fotografien einer unüberschaubaren Anzahl von Menschen nach der DSGVO außerhalb des Journalismus Ist ganz interessant zu lesen.
Ich habe für mich persönlich aus dem Text folgendes geschlossen:
Konkret ist keine Aufnahme, die im Rahmen des Feuerwehrdienstes entsteht eine private Aufnahme. Somit ist jede Aufnahme, die nicht der Berichterstattung dient zunächst untersagt. Dieses könnten zum Beispiel Fotos sein, die der Einsatzdokumentation diesen. In diesem Fall sieht der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit zwar rechtliche Unsicherheiten, sieht aber grundsätzlich keine Rechtswidrigkeit bei solchen Aufnahmen:Die derzeitige Rechtslage in Bezug auf Fotografien einer unüberschaubaren Anzahl von Menschen oder von Menschen als Beiwerk anderer Motive ist überwiegend unsicher. Dies beruht insbesondere darauf, dass der deutsche Gesetzgeber bisher keinen ausdrücklichen Gebrauch von der Öffnungsklausel des Art. 85 Abs. 2 DSGVO gemacht hat. Dies wäre aber im Sinne der Rechtssicherheit nötig. [...] Bis dahin ist es möglich, die Datenerhebung in den meisten Fällen über Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zu rechtfertigen. Eine Informationspflicht gegenüber den Abgelichteten besteht nicht. Dies ergibt sich aus Art. 11 Abs. 1 DSGVO, hilfsweise aus Art. 14 Abs. 5 lit. b DSGVO. Bei der Einsatzdokumentation sehe in den seltensten Fällen, dass eine Person über den Status "Beiwerk" hinaus geht.
Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVODie Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist: [...] die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.
Christian Rosenau
Das ist meine persönliche Meinung. Sollte das mal anders sein wird das auch angemerkt.
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