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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaAnfertigung von EInsatzbildern38 Beiträge
AutorStef8an 8D., Neunburg vorm Wald / Bayern852698
Datum21.10.2019 15:05      MSG-Nr: [ 852698 ]2259 x gelesen
Infos:
  • 21.10.19 FW-Magazin: Was Ihr beim Fotografieren von Einsätzen beachten müsst

  • Grüß Dich,

    die Argumentation finde ich interessant, hier stoßen wir aber auf zwei Haken:

    1. Ich darf generell nie von einer Aufgabe auf eine Befugnis schließen! Das ist einfach ein grundlegender Grundsatz unseres Rechtssystems, an dem wir hier nicht vorbei kommen. Andersrum ist das möglich, der Rückschluss von einer Befugnis auf eine Aufgabe ist erlaubt. Den Spruch, dass mit Rechten Pflichten einhergehen kennt wohl jeder. Wenn man kurz überlegt wirkt das auch logisch: Im Polizeiaufgabengesetz steht ganz am Anfang, dass die Polizei die Aufgabe hat Gefahren abzuwehren, das ganze restliche Gesetz mit rund 100 Artikeln besteht im Großen und Ganzen aus Befugnissen und den dazugehörenden befugnisnormergänzenden Vorschriften. Das könnte man sich ja alles sparen, wenn man einfach aus der Aufgabe auf die Befugnis schließen dürfte ;-)

    2. Die FwDV ist die Dienstvorschrift der Feuerwehr, die hat rein innerdienstlichen Charakter. Ich kann mir daraus keine Befugnis gegenüber Dritten ableiten! Das wäre ja cool, dann könnte sich die Feuerwehr ja quasi selber festlegen was sie darf :-)

    Fakt ist einfach, wenn ich in Rechte anderer eingreife brauche ich als staatliche Stelle eine Befugnis. Ein paar der Vorschreiber haben auch mit der DSGVO argumentiert, da sind wir allerdings auch auf dem falschen Gleis.
    Im § 2 DSGVO wird der sachliche Geltungsbereich der DSGVO definiert. Hier finden wir im § 2 II d DSGVO, dass die DSGVO als ganzes nicht auf die Tätigkeit von Behörden für die Gefahrenabwehr anwendbar ist. Achtung: Der ein oder andere wird jetzt sagen: Was für ein Blödsinn, die DSGVO gilt natürlich für die Feuerwehr. Tut sie auch - für unsere Mitgliederverwaltung, für die Öffentlichkeitsarbeit, für die Homepage... Aber nicht für die Tätigkeit zur Gefahrenabwehr. In Bayern gilt hier das Bayerische Datenschutzgesetz. Hier finden wir uns auch im Art. 1/I BayDSG, im Geltungsbereich wieder.

    Ich versuche das jetzt mal ganz einfach zusammen zu fassen:

    - Privatperson für rein private Zwecke (privates Fotoalbum...): Hier gibt's keine extra Vorschriften! (DSGVO greift nach Art. 2 II c DSGVO nicht!)
    - Firmen, Vereine, Privatpersonen für andere als private Zwecke: DSGVO
    - bayerische Landesbehörden oder öffentliche Stellen im Freistaat: BayDSG
    - Bundesbehörden oder Landesbehörden in Bundesländern die kein eigenes Datenschutzgesetz haben: BDSG
    (§ 201a StGB und § 22 Kunsturheberrechtsgesetz unbenommen)


    Damit fahren wir eigentlich auch ganz gut, weil wir im Art. 4 BayDSG eine Befugnis zur Datenerhebung haben. (Falls jetzt jemand sagt der Art. 4 BayDSG spricht nur von Datenverarbeitung: Dazu springen wir kurz in den Art. 2 b EU-Datenschutzrichtline, hier haben wir die Begriffsdefinition von Datenverarbeitung und sehen, dass Datenerhebung eine Form der Datenverarbeitung ist).

    Aufgaben der Feuerwehr nach dem BayFWG sind der abwehrende Brandschutz, die THL und Sicherheitswachen (Art. 4 BayFWG stark vereinfacht). Bilder die direkt zur Erfüllung dieser Aufgaben dienen darf ich also machen, auch mit Personen darauf! Ob die Personen wollen oder nicht! Natürlich gehört zu jeder Maßnahme, die ich auf Grund einer Befugnis treffe eine Verhältnismäßigkeitsprüfung, sprich: brauchts das, dass die Person mit auf dem Bild ist zur Erfüllung der Aufgabe. Als Anwendungsbeispiel: Gro0es Brandobjekt, die Feuerwehr macht Fotos mit einer Drohne, die dann von der Einsatzleitung ausgewertet werden um die weiteren Löschmaßnahmen zu koordinieren --> Über Art. 4 BayDSG gerechtfertigt, ich muss mir keine Gedanken um die Personen auf den Bildern machen.

    Für die reine Dokumentation habe ich hier jetzt keine Befugnis gefunden. Vielleicht kann man in einem gewissen Umfang die Dokumentation der Maßnahmen als Teil der Aufgabenerfüllung sehen. Hier wird man aber einen erhöhten Maß bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung ansetzen, also gründlich prüfen müssen, ob es jetzt die Personen auf den Bildern braucht oder nicht.

    Von meiner Seite bleibt der Rat: einfach - soweit möglich - den Rechtseingriff vermeiden, dann brauche ich auch keine Befugnis. Wieder mein Beispiel: Wenn ich eine schon etwas abgefuckte Türe manipulativ öffne und beweisen will, dass ich keine Schäden verursacht habe, dann mache ich halt ein Vorher- und ein Nachherbild, auf dem nur der Türrahmen und die Türe zu sehen sind. Den Rest der Wohnung und Personen brauche ich dafür nicht.

    Jemand hat als Beispiel angeführt, dass man dokumentieren kann, wann und wie man eine Absperrung errichtet hat, kein Problem, wenn ich die Personen nicht erkenne, habe ich keinen Rechtseingriff!

    Jemand anders hat hier jetzt bereits vorgeschlagen die Bilder nachher zu verpixeln, das reicht ganz eindeutig nicht, dann muss ich auf eine Befugnis (evtl. Art. 4 BayDSG) zurückgreifen. Der Rechtseingriff geschieht bereits durch die Datenerhebung, nicht erst durch das Veröffentlichen! Das Verpixeln kommt erst dann ins Spiel, wenn ich Bilder umwidme, sprich dann, wenn ich Bilder aufgrund einer Rechtsgrundlage, zur Gefahrenabwehr gemacht habe und ich das Bild jetzt auch zur Pressearbeit verwende, dann muss ich das Bild hierfür verpixeln. Erhoben habe ich die Daten ja rechtmäßig. Um sie jetzt weiter zu verwenden muss ich das Bild vorher anpassen. Damit verlassen wir dann auch das BayDSG und springen zurück in die DSGVO.

    Ach ja, jemand hat vorher auch geschrieben § 201 a StGB gilt für die Feuerwehr nicht. Das ist so nicht richtig. § 201 a StGB gilt für uns. Wir haben nur für bestimmte Zwecke und Tätigkeiten einen Tatbestandsausschluss. Bei der DSGVO ist das anders, für eine bestimmte Tätigkeit gilt die ganze Verordnung nicht für uns. Und Art. 4 BayDSG ist eigentlich das beste für uns, das ist eine echte Befugnis. Der Tatbestandsausschluss des § 201 a StGB schützt uns, wenn die Voraussetzungen zutreffen, nur vor dem § 201 a StGB - eventuelle Sanktionen nach dem BayDSG (im Gefahrenabwehrenden Bereich) oder nach der DSGVO (Öffentlichkeitsarbeit) blieben ja bestehen. Die Befugnis aus dem BayDSG schützt uns nicht nur vor Sanktionsvorschriften aus dem BayDSG, sondern - aufgrund der Einheit des Rechts - auch vor den Sanktionen des § 201 a StGB.

    Wieder viel zu viel geschrieben. Mit dem Grundsatz, dass ich Persönlichkeitsrechte so weit wie möglich schütze und ich einfach versuche möglichst wenig Personen oder Kennzeichen oder so zu fotografieren bin ich eigentlich immer auf der sicheren Seite!

    Über die eigenen Kräfte muss ich mir eigentlich nicht viele Gedanken machen: Für die Öffentlichkeitsarbeit muss ich halt fragen, da führt kein Weg daran vorbei. Wobei es hier in der Regel auch reicht, dass ich die Fotos offen mache und Bescheid gebe, dass ab jetzt fotografiert wird. Das sorgt i.d.R. auch für "sauberere" Fotos. Nach dem Einsatz kann ich jetzt immer noch fragen, wenn jetzt jemand Zweifel hat gehe ich mit dem die Bilder kurz durch und wenn eines dabei ist, das nicht passt lösche ich das halt. Und ein wenig gesunder Menschenverstand gehört auch einfach mit dazu. Unvorteilhafte Bilder für die Kameraden gehören einfach von uns selber nicht veröffentlicht. Für den Rest (Also Bilder zum Zwecke der Gefahrenabwehr) kann ich vom Einverständnis ausgehen, da die Fotos zur Aufgabenerfüllung dienen und der Kamerad - wenn er hier nicht einverstanden ist, nicht mehr an der Aufgabenerfüllung, also am aktiven Dienst teilnehmen kann. Setzt natürlich voraus, dass ihr Dokumentation im normalen Rahmen betreibt. Wenn Ihr unter Dokumentation versteht, dass ihr ununterbrochen eine Webcam mitlaufen lasst, dann findet das natürlich Grenzen.


    Schönen Gruß


    Stefan

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    Geändert von Stefan D. [21.10.19 15:12] Grund: = nur für angemeldete User sichtbar =

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