Die FwDV ist die Dienstvorschrift der Feuerwehr, die hat rein innerdienstlichen Charakter. Ich kann mir daraus keine Befugnis gegenüber Dritten ableiten! Das wäre ja cool, dann könnte sich die Feuerwehr ja quasi selber festlegen was sie darf :-)
Ich denke ich verstehe was Du sagen möchtest und erst recht, dass sich aus der FwDV unmittelbar kein Recht ableiten lässt.
Dennoch sind die FwDV ja nicht zum Selbstzweck eingeführt, sondern durch Erlass des für Inneres zuständigen Landesministeriums, welches damit seine Weisungsrechte wahrnimmt. Konkret für NRW:
§ 54 BHKG, Unterrichtungs- und Weisungsrechte
[...]
(2) Die Aufsichtsbehörden können Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Erfüllung der den Gemeinden und Kreisen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben zu sichern.
(3) Zur zweckmäßigen Erfüllung dieser Aufgaben kann die oberste Aufsichtsbehörde allgemeine Weisungen erteilen, um die gleichmäßige Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz zu sichern. Hierzu gehören insbesondere Regelungen über die Gliederung, Führung, Ausstattung, Ausbildung und Fortbildung der öffentlichen Feuerwehren,[...]
Insofern wird in den FwDV m.E. also nicht dargestellt in welcher Form die gesetzlich übertragenen Aufgaben durchgeführt werden könnten, sondern in welcher Form diese konkret und landesweit durchgeführt werden sollten.
Die Ausgangsfrage war ja auch nicht, auf welcher Grundlage an der Einsatzstelle wild fotografiert werden darf, oder inwiefern dieses Bildmaterial dann im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit genutzt werden darf.
Wenn es darum geht, zB den Schaden zu dokumentieren, der im Rahmen der Tätigkeit umvermeidbar war, könnte ja auch in einem betroffenen Industriebetrieb ein Verbot von Bildaufnahmen vorliegen, welches der Eigentümer durchsetzen möchte.
§34 BHKG, Befugnisse der Einsatzleitung
[...]
(2) Die Einsatzleitung veranlasst nach pflichtgemäßem Ermessen die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz an der Einsatzstelle notwendigen Maßnahmen, soweit die Polizei oder andere Stellen nicht in der Lage sind, in eigener Zuständigkeit entsprechende Maßnahmen zu treffen. Sie hat insoweit die Befugnisse nach dem Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528) in der jeweils geltenden Fassung.[...]
Ich kann mir insgesamt schon vorstellen, dass man, auch gegen ein Verbot von Bildaufnahmen in einem Betrieb, nach sorgfältiger Abwägung der Interessen der Einsatzleitung und der Rechte des Beteiligten am Ende zu der Entscheidung kommen kann, dass eine Aufnahme, die letztlich nur von einem kleinen Personenkreis eingesehen werden kann, der zudem der Verpflichtung zur Verschwiegenheit unterliegt, rechtmäßig angefertigt werden kann. Ob das dann tatsächlich konkret der Fall war, wird aber im Zweifelsfall nur ein Gericht entscheiden können.
Mit der Verwendung von einem kleinen bisschen Menschenverstand und, was viel wichtiger ist, der erforderlichen Verschwiegenheit und Diskretion, wird es aber wohl in den seltensten Fällen überhaupt zu einem derartigen Problem kommen.
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