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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaAnfertigung von EInsatzbildern    # 38 Beiträge
AutorStef8an 8D., Neunburg vorm Wald / Bayern852709
Datum22.10.2019 18:32      MSG-Nr: [ 852709 ]1978 x gelesen
Infos:
  • 21.10.19 FW-Magazin: Was Ihr beim Fotografieren von Einsätzen beachten müsst

  • Grüß Dich Alexander,

    das Zitiergebot ist ein relativ bekannter Grundsatz, wir dürfen hier aber nicht vergessen, dass das Zitiergebot nur gilt, wenn die Schranke des Grundrechtes ein sogenannter Gesetzesvorbehalt ist. Du führst ja eh schon treffend an, dass Fotos i.d.R. (häufig auch in Wohnungen) in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eingreifen (APR), das aus Art. 2/1 und 1/II GG hergeleitet wird. Viele andere lassen sich ja hier schon aufs Glatteis führen und greifen hier schon zum Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung). Der Art. 13 GG würde aber nur greifen, wenn ich direkt durch die Fotos (Teleobjektiv...) in den geschützten Bereich eindringe. Wenn ich die Wohnung bereits betreten habe, dann habe ich den Eingriff in Art. 13 GG bereits mit dem betreten vollendet und greife mit den Fotos nur in das APR ein. Fotos ohne Wohnungsbezug greifen eh i.d.R. nur in das APR ein. Die Schranke beim APR ist aber KEIN Gesetzesvorbehalt, sondern die Schrankentrias. Kein Gesetzesvorbehalt --> keine Zitierpflicht. Das heißt Du wirst in keinem Gesetz eine Zitierung zum Art. APR finden.

    Verfassungsrechtlich treffender ist der zweite Teil Deiner Begründung, der trifft es sehr gut: Die FwDV ist keine verfassungskonforme Norm, da sie wie Du bereits schreibst, weder ein materielles Gesetz darstellt, also nicht von einem Organ der Legislative, das Gesetze machen darf, erlassen wurde. Noch beruht die FwDV auf einer Ermächtigungsgrundlage aus einem materiellen Gesetz (diese Forderung ist eine der drei Forderungen der sogenannten Schrankentrias, die die Schranke für das APR darstellt).

    Ich hab in meinem Post von gestern hinsichtlich der FwDV absichtlich auf die verfassungsrechtliche Betrachtung verzichtet, weil ich die Argumentation hinsichtlich rein innerdienstlicher Wirkung und Unterschied Befugnis/Aufgabe eigentlich einfacher fand, aber Du hast natürlich recht, dass man das auch verfassungsrechtlich beleuchten kann und man damit am Schluss zum selben Ergebnis kommt.

    Sehr schön finde ich übrigens den Beitrag von Sascha, der eigentlich ganz schön darstellt, was die FwDV ist, nämlich eine interne Dienstanweisung, wie ich (im Rahmen meiner Befugnisse) vorgehen soll. Schön finde ich auch, dass Sascha hier die Rechtsgrundlage aus seinem Bundesland liefert, das BHKG, das Sascha zitiert geht viel weiter als unser BayFwG. In Bayern ist der Einsatzleiter der Feuerwehr ja tatsächlich nur der Einsatzleiter der Feuerwehr und die Einsatzleiter der anderen nPolBOS stehen gleichberechtigt neben ihm. So einen universellen Einsatzleiter, mit weitreichenden Befugnissen, wie ihn die meisten anderen Bundesländer kennen, kennen wir in Bayern erst im K-Fall bzw. über das BayKSG im Großen Schadensfall knapp unter der Katastrophenschwelle. Auf diese Rechtsgrundlage aus dem BHKG kann man m.E. schon das Erheben von Daten in Form von Bildern, zum Zwecke der Aufgabenwahrnehmung stützen. In Bayern müssten wir hier i.d.R. auf die Auffangbefugnis für alle Behörden im BayDSG zurückgreifen. Fraglich ist hier, ob die Dokumentation mit inbegriffen ist, weil hier ja eigentlich nur eine Rechtsgrundlage zur Aufgabenerfüllung enthalten ist und die Dokumentation nicht gesetzlich als Aufgabe festgeschrieben ist. In den meisten Landespolizeigesetzen sind Bilder zur Dokumentation und Bilder zur Gefahrenabwehr getrennt geregelt. Ich denke, dass man das in jede Richtung auslegen kann. Ich persönlich würde Bildaufnahmen zur Dokumentation jetzt einfach auf die Rechtsgrundlage aus dem BayDSG oder aus dem BHKG stützen. Ich seh das tatsächlich so, dass die Meinung, dass die Dokumentation teil der Maßnahme ist, vertretbar ist. Mir muss natürlich bewusst sein, dass ich mit der Argumentation ein 50/50 Chance vor einem Verwaltungsgericht habe. Aber ich würde mich jetzt dadurch nicht abschrecken lassen, unsere ganze innere Verwaltung greift häufig auf solche Auslegungen zurück. Wenn verwaltungsgerichtlich tatsächlich anders entschieden wird, dann hat das für den einzelnen FM (SB) eigentlich keine Bedeutung. Es wird die Unrechtmäßigkeit der Maßnahme festgestellt, aber strafrechtliche Konsequenzen habe ich bei so einem Streitfall nicht zu erwarten. Haftungsrechtlich muss der Dienstherr ran. Das Problem ist nur, dass nach so einer Entscheidung der Gesetz- oder der Verordnungsgeber in Zugzwang kommt und dann klare Regelungen kommen, die einem vielleicht nicht so gefallen. Die Bedeutung der Dokumentation im Feuerwehreinsatz hat fraglos zugenommen, ich denke, dass es fast eine Aufgabe für die Feuerwehrverbände wäre hier Lobbyarbeit zu leisten und eine klare Rechtsgrundlage, auch zur Dokumentation, von der Politik einzufordern.

    Was ich ein wenig schade finde ist, dass sich hier ein paar Forumsteilnehmer die Mühe machen die Rechtslage darzulegen und der ein oder andere das einfach pauschal als Blödsinn oder unrealistisch abtut. Nur weil jemand anderes oder ich schreibt, wie es eigentlich aussieht, verbieten wir Euch damit doch nicht so zu verfahren, wie Ihr es bis jetzt macht. Mir ist völlig klar, dass das in der Praxis bei den meisten problemlos abläuft. Wenn die Frage aufgeworfen wird, dann können wir die aber doch auch sauber durchbegründen. Dieses Hintergrundwissen schadet doch keinem - und wenns nur das ist, dass ich im Zweifelsfall mich daran erinnere, dass im FW-Forum mal was interessantes stand, dass ich zur Rechtslage nachlesen kann.

    Ein paar Mal kam nun auch schon das Argument, dass Bilder zur Dokumentation ohne Personen unrealistisch sind, weil ich die Personen entweder zur Dokumentation darauf brauche oder ich die Personen zwar nicht brauche, aber ich das Foto ohne die Personen nicht machen kann. Das beißt sich übrigens nicht. Zu jedem Rechtseingriff gehört eine Verhältnismäßigkeitsprüfung. Wenn ich hier zu dem Schluss komme, dass ich die Personen direkt zur Beweissicherung brauche oder ich das Foto JETZT machen muss und ich die Personen nicht wegbekomme, dann ist das von der jeweiligen Befugnis doch gedeckt. Ich sollte mir nur darüber im klaren sein, dass ich das nicht immer muss. Mein Beispiel war hier immer das Foto von der Tür in der Wohnung. Hier kann ich es halt vermeiden, dann mach ich das doch! Aber wenns sein muss... Begründen!

    Hier kamen nun schon ein paar Beiträge, die einfach nicht einsehen wollten, dass der Rechtseingriff mit der Aufnahme beginnt und nicht erst mit der Veröffentlichung und die immer wieder mit dem Spruch "Wo kein Kläger, da kein Richter argumentiert haben".

    FAkt ist aber leider auch, dass es bei uns viele schwarze Schafe gibt, die viel zu viele unpassende Bilder zur Pressearbeit verwenden und die Bilder damit veröffentlichen. Die unterschiedlichen Pressestellen meiner Behörde weisen uns immer wieder darauf hin, welche Bilder passend sind für die Öffentlichkeitsarbeit meiner Behörde und welche nicht (Die Pressestelle lebt ja davon, dass ihnen die Basis immer wieder mal Bilder zukommen lässt). Hier kam es in der Vergangenheit immer wieder zu Beschwerden von Seiten der Presse, dass durch uns Bilder veröffentlich wurden, die im Wettbewerb zur Presse stehen. Meine Behörde achtet da nun sehr darauf, dass wir sowas nicht mehr machen. Aber jeder von uns weiß, dass das bei Feuerwehren zuhauf vorkommt. Das Problem ist nur, dass es mittlerweile Presseverbände gibt, die hier ganz gezielt mit allen Mitteln dagegen vorgehen. Wenn eine FW nun ein "Sensationsbild" veröffentlicht, auf dem Gesichter verpixelt sind, dann kann es sehr wohl passieren, dass hier über die verschiedenen sozialen Medien kritische Nachfragen kommen oder einfach gestänkert wird. Das Problem ist jetzt, wenn ich nun die falsche Antwort darauf gebe - die kann noch so gut überlegt sein, wenn ich nicht auf die geltende Rechtslage achte liefere ich damit Futter und brauche mich nicht wundern, wenn ein paar Wochen später ein Brief von einem Anwalt auftaucht und ich mir dann auch Fragen gefallen lassen muss, ob die Bilder überhaupt rechtmäßig entstanden sind. Was ich damit sagen will ist, dass ich sehr wohl mal ein Auge zudrücken kann und ich selber nicht alles immer ganz genau nehmen muss - geht ja eh meistens gut, ich aber WISSEN muss was ich darf oder zumindest wissen muss, wo ich nachschauen kann, wenn Beschwerden kommen. Und hier hilft ein allgemeines abtun als Blödsinn nicht weiter. Das FW-Forum hat ja immer noch den Anspruch ein Fachforum zu sein und nicht nur ein Chat zum reinen Meinungsaustausch.

    Vergessen darf man auch nicht, dass es einen Landesdatenschutzbeauftragten beim jeweiligen Landtag gibt. Das hört sich so nach einem Abgeordneten an, der da nebenbei ein wenig auf Datenschutz schaut, ist aber eine eigene kleine Behörde, die bei uns in Bayern den anderen Behörden auf die Finger schaut und regelmäßig auch auf die Finger klopft (nicht verwechseln mit dem Bayer. Landesamt für Datenschautzaufsicht!). Klar hat eine Rüge des Landesdatenschutzbeauftragten für die einzelne Behörde keine direkte Wirkung, aber der Gesetzgeber kommt wieder in den Zugzwang regeln zu erlassen und der Rüge abzuhelfen. Wenn der Gesetzgeber unter Zugzwang des Landesdatenschutzbeauftragten handeln musste kam noch selten etwas heraus, dass sich die betreffende Behörde gewünscht hat. Vorstellbar wären hier Regelungen wie: Verpflichtende Kennzeichnung von Fotografen, Trennung von Öffentlichkeitsarbeit und Dokumentation (also Fotos für die Öffentlichkeitsarbeit und für die Doku müssten von unterschiedlichen Personen mit unterschiedlichen Geräten gemacht werden und auf unterschiedlichen Medien gespeichert werden). bis hin zu einem generellen Verbot von Fotos für die Veröffentlichung im Einsatz. Sowas würde keiner wollen!

    Hier mag jetzt der ein oder andere wieder sagen, dass das unrealistisch sei. Mir ist aus dem Studium eine Rüge gegenüber den Polizeien bekannt. Hier gab es früher sogenannte BeDo-Einheiten. Also Einheiten zur Beweissicherung und Dokumentation. Hier wurde in den vergangenen Jahren ein sogenanntes Trennungsgebot durchgesetzt. Diese Aufgaben müssen nun strikt getrennt werden. Es gibt da nun BeSi- Einheiten zur Beweissicherung und Doku-Einheiten zur Dokumentation. Das hat zur Folge gehabt, dass hier ganze neue Dienststellen gegründet werden mussten. Die Dokumentation mit Rechtseingriff steht außerdem mittlerweile (in Bayern) kraft Gesetz unter dem direkten Vorbehalt des Einsatzleiters bei der Polizei und kan nicht delegiert werden. Mir braucht also niemand mehr erzählen, dass weitreichende Einschnitte für etwas, das nicht als ureigenste Aufgabe in den Landesbrandschutzgesetzen definiert ist, unrealistisch wären.

    Mit der fortschreitenden Digitalisierung nimmt der Stellenwert des Datenschutzes zu. Die Art wie wir Fotos machen hat sich verändert, weg von der teuren Kamera, hin zum Handy, das jeder dabei hat. Wir müssen dafür aber auch damit leben, dass sich damit eventuell auch die Auswahl unserer Motive ändern muss oder wir zumindest dabei vorsichtiger sein müssen.

    Schönen Gruß

    Stefan

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     20.10.2019 18:08 Thom7as 7B., Hannover
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     13.11.2019 16:23 Thom7as 7R., Haibach
     14.11.2019 21:27 Henn7ing7 K.7, Dortmund
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