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Technische Hilfeleistung
RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaAnfertigung von EInsatzbildern38 Beiträge
AutorStef8an 8D., Neunburg vorm Wald / Bayern852721
Datum23.10.2019 15:42      MSG-Nr: [ 852721 ]1476 x gelesen
Infos:
  • 21.10.19 FW-Magazin: Was Ihr beim Fotografieren von Einsätzen beachten müsst

  • Grüß Dich Alex,

    ich glaube, dass unsere Ansicht ganz ähnlich ist. Ich versuch das jetzt einfach mal zusammen zu fassen:

    Meine erste Kernaussage war, dass der Rechtseingriff mit der Erhebung der Daten, also mit dem Fertigen von Bildern auf denen personenbezogene Daten sind beginnt und nicht erst mit der Veröffentlichung. Da sind wir uns glaube ich einig. Markus hat in einem früheren Post angezweifelt, ob reine Gesichter ohne Namen Personen bezogene Daten sind. Hier muss ich ganz klar JA sagen, ich glaube auch da sind wir beide uns einig.

    Einig sind wir uns glaube ich auch, dass eine FwDV NIE eine Rechtsgrundlage sein kann. Du führst hier verfassungsrechtlich die Zitierklausel an, die ich eher ablehne, weil es die in meinen Augen nur bei Gesetzesvorbehalten braucht. Ich war tatsächlich überrascht, dass es Gesetze gibt, die das Allgemeine Persönlichkeitsrecht trotzdem zitieren, der bayerische Landesgesetzgeber hat im PAG z.B. darauf verzichtet. Ich denke, dass früher bei Klausuren bei beiden Meinungen vertretbar gestanden wäre. Im weiteren Verlauf sind wir uns wieder einig: eine FwDV ist keine verfassungskonforme Norm, sie ist nicht von einem gesetzgebenden Organ erlassen worden, das dazu berechtigt ist und sie beruht auch nicht auf einer Ermächtigungsgrundlage in einem materiellen Gesetz. Im einem vorherigen Beitrag dazu habe ich noch angeführt, dass die FwDV innerdienstlichen Charakter hat und man daher keine Reche gegenüber Dritten ableiten kann und dass man generell keine Befugnis aus einer Aufgabe ableiten darf. Aber das Fazit bleibt: FwDV ist KEINE Rechtsgrundlage, sondern eine Dienstanweisung, wie wir uns innerhalb unserer Rechte zu verhalten haben.

    Beim nächsten Punkt gehen die Meinungen (oberflächlich gesehen) auseinander, mal schauen, ob wir hier noch auf einen gemeinsamen Nenner kommen:
    Du sagst, dass es keine Grundlage gibt Fotos ohne Einwilligung des Betroffenen von einem Betroffenen oder in dessen Wohnung zu machen. Ich würde hier als Grundlage beim BayDSG oder bei dem von Henning angeführten BHKG bleiben. In meinen Augen liefern beide Vorschriften eine Grundlage um Bilder
    zur Durchfürhung unserer Aufgaben zu machen. Allerdings muss man die Aufgaben eng auslegen, unsere Aufgaben sind (Bayern) Brandbekämpfung, THL und Sicherheitswachen (Art. 4 BayFWG). Meine Beispiele hierfür wären:
    - der Angriffstrupp macht Fotos mit der Wärmebildkamera in der Wohnung und schickt die Bilder mit der Übertragungseinheit an den Gruppenführer, der das weitere Vorgehen koordiniert.
    - Mit einer Drohne werden bei einem großen Schadensereignis Übersichtsaufnahmen gefertigt, auf denen auch Personen zu sehen sind. Mit den Bildern wird die in der Einsatzleitung die weitere Schadensbekämpfung und die Rettung der Personen koordiniert
    - Ich habe eine Person in einer Wohnung, die sich kompliziert in einer Maschine verfangen hat. Ich fertige Bilder und schicke die an einen Spezialisten, der sich mit dem Gerät auskennt und mich beraten soll, wie ich weiter vorgehen kann;

    In diesen Fällen ist in meinen Augen sehr wohl eine Rechtsgrundlage aus dem BayDSG oder dem BHKG abzuleiten!

    Einig sind wir uns wieder dabei, dass jeder Rechtseingriff einer Verhältnismäßigkeitsprüfung bedarf, wir müssen uns jedes Mal fragen: "Brauchts das, dass die Personen auf dem Bild sind". Dass es das "braucht" kann zum einen darin bestehen, dass ich eben die Situation genau dieser Person brauche, kann aber auch darin bestehen, dass es nicht zumutbar ist von allen anderen hier ein Einverständnis einzuholen bzw. die wegzuschicken.

    Im nächsten Punkt geht unsere Meinung auch auseinander: Du sagst, dass wir beim BayDSG als Grundlage zwingend den Betroffenen belehren müssen, warum die Fotos gemacht werden... Über Art. 9/I BayDSG brauchen wir die Betroffenen nicht informieren, wenn wir zur Gefahrenabwehr nach Art. 6 II Nr. 3 a BayDSG tätig werden. Zudem fordert das BayDSG diese Belehrungspflichten generell nicht so ausführlich wie z.B. im Privatbereich die DSGVO. Hier würde erst mal ein "Informieren dass" reichen, alles weitere muss ich erst auf Nachfragen beantworten.

    Damit würde mein Fazit dabei bleiben, dass ich Bilder zur "echten" Gefahrenabwehr sehr wohl auf Rechtsgrundlagen stützen kann. Klar kann ich dann auch immer auf den Notstand ausweichen, aber das ist in meinen Augen "zweite Wahl".

    Eine zweite Behauptung von mir war, dass ich in einer Wohnung Bilder machen kann, wenn ich mein Motiv so wähle, dass es keine Eingriffsqualität hat. Mein Beispiel war hier, dass ich eine Türe manipulativ öffne und beweisen möchte, dass ich nichts kaputt mache. Hier mache ich ein Vorher-/Nachherbild, auf dem außer dem Türrahmen und der Tür nichts zu sehen ist, keine Personen und nichts von der restlichen Wohnung. Hier hätten wir in meinen Augen keine Eingriffsqualität. Das ist aber von mir interpretiert, hier würde mich Deine Meinung interessieren.

    Ich habe dann noch die Behauptung aufgestellt, dass man die Dokumentation möglicherweise auch auf die Befugnisse zur Gefahrenabwehr stützen kann. Ich habe hier aber schon angeführt, dass das auf wackligen Beinen steht. Du siehst das noch sehr viel kritischer. Hier muss ich meine Aussage ein wenig relativieren: Das kommt sehr auf das Bild und die Situation an. Mein Standardbeispiel zur Dokumentation ist immer o.g. Beispiel mit der Tür und ich muss ehrlich zugeben, dass ich mich sehr hart getan habe mir ein konkretes anderes Beispiel zu finden, bei dem ich als Feuerwehr ganz zwingend dokumentieren muss. Abstrakt fallen mir da schnell ein paar Sachen ein, aber konkret ist das gar nicht so einfach. Hier im Forum kam bereits:
    wann und wo ich Absperrmaßnahmen getroffen habe (frei zitiert); Im ersten Gedankengang habe ich das Beispiel für mich abgelehnt, weil die Situation eh von der Polizei genau aufgenommen wird, wenn einer in meine Absperrung rein fährt. Es gibt aber immer wieder, gerade in großen Unwetterlagen, wo wir Gefahren nicht beseitigen können und dann eine Absperrung errichten und die dann unbemannt über mehrere Stunden stehen lassen. Hier kann eine Dokumentation schon sinnvoll sein, dass ich dokumentiere, wie ich die Straße, die in 100 m überflutet ist abgesperrt habe, wenn dann der Depp kommt und behauptet da wäre keine Absperrung gewesen. Die kann ja wirklich zwischenzeitlich weggekommen sein, also gibt es da wirklich ein berechtigtes Interesse zu dokumentieren. Es kann auch sein, dass auf der Hauptstraße, von der die betroffene Straße abzweigt so viel Verkehr ist, dass ich die Absperrung nicht fotografieren kann, ohne dass ich andere Autos und da vielleicht sogar ein Kennzeichen mit drauf haben. Auch hier wäre in meinen Augen (nach beachteter Verhältnismäßigkeitsprüfung) eine Dokumentation mit den personenbezogenen Daten (Kennzeichen) über eine der o.g. Rechtsgrundlagen möglich, weil die Dokumentation ja im weitesten Sinn auch der Fortführung der Maßnahmen dienen kann.

    Du hast dann noch die Speicherfrist aus dem BayDSG von 10 Jahren angeführt. Ich habe die Speicherung überhaupt nicht betrachtet bei den bisherigen Beiträgen, würde aber sogar noch weiter gehen als Du. Wenn ich - aufgrund der Rechtsgrundlage - Personen mit auf den Bildern habe, die ich eigentlich nicht brauche, die aber mit drauf sind, weil ich sonst das (zur Gefahrenabwehr rechtmäßige Bild) nicht hätte machen können, dann muss ich diese Personen bereits vor der Speicherung unkenntlich machen. Nicht erst wenn ich das Bild zur Pressearbeit heranziehe. Also sofort wenn ich das Bild von der Kamera auf den Rechner lade bearbeiten, so abspeichern und das Original löschen.

    In deinem letzten Punkt gebe ich Dir gerne zu 100 % recht! Das ist wahrscheinlich auch der Grund, warum diese Diskussion so kompliziert geworden ist. Wir hätten zu Beginn erst klären sollen, was wir unter dem Begriff Dokumentation verstehen. Ich verstehe darunter, dass ich eine ganz konkrete Situation oder ein konkretes Detail festhalte, das entscheidend für den Einsatz ist. Und ich tue das, um meine Entscheidung nachvollziehbar zu machen. Im allgemeinen Sprachgebrauch versteht man darunter allerdings oft einfach, dass man den Einsatz für später festhält. Hierfür haben wir keine Rechtsgrundlage. Das ist Öffentlichkeitsarbeit, die auch nicht dem BayDSG, sondern der DSGVO unterliegt. Hier muss ich Einverständniserklärungen einholen oder auf personenbezogene Daten verzichten. Aber nicht erst bei der Veröffentlichung sondern bereits bei der Aufnahme! Das wird vielen nicht gefallen, weil da ganz viele erkennen müssen, dass ihre Pressearbeit, so wie sie gemacht wird, eigentlich nicht geht. Man kann das ein oder andere Mal auch mit der mutmaßlichen Einwilligung arbeiten, wenn man offen fotografiert und vielleicht auch mal laut ankündigt. Wichtig ist mir nur, dass ich jetzt nicht wieder angegriffen werde, weil ich jemandem das Fotografieren verboten habe. Wir haben jetzt hier die Rechtslage dargestellt, wie man jetzt mit dem Wissen umgeht muss jeder für sich selber entscheiden.

    So, Piepser geht...
    servus

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     20.10.2019 18:08 Thom7as 7B., Hannover
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     20.10.2019 19:39 Stef7an 7D., Neunburg vorm Wald  
     20.10.2019 20:18 Henn7ing7 K.7, Dortmund
     20.10.2019 20:37 Stef7an 7D., Neunburg vorm Wald
     20.10.2019 20:50 Matt7hia7s M7. B7., Regensburg
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     21.10.2019 15:05 Stef7an 7D., Neunburg vorm Wald
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     22.10.2019 18:32 Stef7an 7D., Neunburg vorm Wald  
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     23.10.2019 15:42 Stef7an 7D., Neunburg vorm Wald
     23.10.2019 16:18 Alex7and7er 7H., Neuburg
     23.10.2019 17:55 Stef7an 7D., Neunburg vorm Wald
     23.10.2019 19:07 Alex7and7er 7H., Neuburg
     24.10.2019 11:00 Thom7as 7E., Nettetal
     24.10.2019 11:20 Bern7har7d D7., Schwetzingen (BaWü)
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     21.10.2019 09:04 Manf7red7 B.7, Tittmoning
     21.10.2019 08:55 Chri7sti7an 7R., Fichtenberg
     20.10.2019 19:45 Alex7and7er 7H., Neuburg
     22.10.2019 19:24 Henk7 H.7, BAD NIEUWESCHANS
     13.11.2019 12:57 Chri7sti7an 7R., Fichtenberg
     13.11.2019 14:43 Hara7ld 7S., Köln
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     13.11.2019 16:05 Hara7ld 7S., Köln
     13.11.2019 16:23 Thom7as 7R., Haibach
     14.11.2019 21:27 Henn7ing7 K.7, Dortmund
     14.11.2019 21:27 gesperrt
     28.11.2019 13:52 Matt7hia7s K7., Rottenburg a. N.

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