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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Anfertigung von EInsatzbildern | 38 Beiträge | ||
Autor | Alex8and8er 8H., Neuburg / | 852722 | ||
Datum | 23.10.2019 16:18 MSG-Nr: [ 852722 ] | 1431 x gelesen | ||
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Ich kann deinem Beitrag eigentlich fast komplett mitgehen. Nur hier seh ich das anders. Geschrieben von Stefan D. Über Art. 9/I BayDSG brauchen wir die Betroffenen nicht informieren, wenn wir zur Gefahrenabwehr nach Art. 6 II Nr. 3 a BayDSG tätig werden. Art 6 II Nr. 3a Zitat:"die Verarbeitung erforderlich ist a) zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, Ähh, also wie du das bei der Feuerwehr konstruieren willst, wird sportlich. | ||||
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