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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Anfertigung von EInsatzbildern | 38 Beiträge | ||
Autor | Stef8an 8D., Neunburg vorm Wald / Bayern | 852724 | ||
Datum | 23.10.2019 17:55 MSG-Nr: [ 852724 ] | 1414 x gelesen | ||
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Grüß Dich Alex, ich würde die Definition für die Begriffe - (konkrete) Gefahr - öffentliche Sicherheit und - öffentliche Ordnung aus der Nr. 2.2 der Vollzugsbekanntmachung zum bayerischen PAG entnehmen. Damit würde ich sagen: - ein Brand ist generell nicht nur eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, sondern sogar eine bereits eingetretene Störung, die andauert. - jede Form der THL, bei der es um die Gesundheit von Menschen, das Leben oder den Erhalt bedeutender Sachwerte (in der VollzBek der Begriff Vermögen) geht ist eine Form der Abwehr von Gefahren für die öOuS. (Vereinfacht gesprochen) Schönen Gruß Stefan | ||||
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