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Rubrik | Übung | zurück | ||
Thema | Haftet der FF-Angehörige bei Sachschaden? | 7 Beiträge | ||
Autor | Tim 8B., St. Ingbert / Saarland | 853248 | ||
Datum | 18.11.2019 21:09 MSG-Nr: [ 853248 ] | 1669 x gelesen | ||
Dieser Passus bezieht sich auf Sachschäden im Eigentum bspw. des Feuerwehrangehörigen. Beispiel: Einem Feuerwehrangehörigen geht im Rahmen eines Einsatzes oder Übung die private Brille kaputt -> Die Gemeinde oder die Sachversicherung der Gemeinde muss den Schaden ersetzen. Der am Feuerwehrhaus abgestellte PKW eines Feuerwehrangehörigen wird bspw. während des Einsatzes durch den PKW eines Dritten beim Vorbeifahren beschädigt -> Der Sachschaden wird durch die KFZ-Versicherung des Unfallverursachers reguliert. Der am Feuerwehrhaus abgestellte PKW eines Feuerwehrangehörigen wird bspw. während des Einsatzes durch den PKW eines Dritten beim Vorbeifahren beschädigt, der Verursacher flüchtet und kann nicht ermittelt werden -> Der Feuerwehrangehörige würde auf seinem Schaden sitzen bleiben -> Die Gemeinde oder die Sachversicherung der Gemeinde muss den Schaden ersetzen. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss. Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausbricht, beweist nicht, dass keine Gefahr besteht, sondern stellt für die Betroffenen ein Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss. OVG Münster, AZ 10 A 363/86 vom 11.12.1987 Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen Geändert von Tim B. [18.11.19 21:12] Grund: = nur für angemeldete User sichtbar = | ||||
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