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Rubrik | Katastrophenschutz | zurück | ||
Thema | Notbrunnen - war: Bundesregierung beschließt Enteignungen im Notfall | 17 Beiträge | ||
Autor | Bern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg | 853623 | ||
Datum | 02.12.2019 22:28 MSG-Nr: [ 853623 ] | 1110 x gelesen | ||
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Guten Abend Geschrieben von Jörn V. Ein Milchviehbetrieb, welcher nicht entsprechend mit Notstrom vorsorgt, handelt in meinen Augen absolut fahrlässig. Greift da nicht irgendwie der § 3 der " Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung - TierSchNutztV" : " § 3 Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen [...] (5) Für Haltungseinrichtungen, in denen bei Stromausfall eine ausreichende Versorgung der Tiere mit Futter und Wasser nicht sichergestellt ist, muss ein Notstromaggregat bereitstehen. [...] " ? Gruß aus der Kurpfalz Bernhard " Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !" (Heinrich Heine) | ||||
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