![](https://heise.cloudimg.io/bound/1200x1200/q85.png-lossy-85.webp-lossy-85.foil1/_www-heise-de_/ct/imgs/04/2/7/9/1/6/2/2/shutterstock_1532816387-8a9c157ae1dc3d48.jpeg) | GPS-Überwachung von Firmenwagen GPS-Tracker in den Dienstwagen geben dem Chef Gelegenheit, die Wege seiner Leute präzise zu verfolgen. Diese Überwachung birgt jedoch rechtlichen Zündstoff. heise online |
hallo,
passt nicht direkt zu Feuerwehrs Rettungsdienst. Aber dieser Abschnitt könnte für "uns" passen:
Geschrieben von heise:
oder gutem Grund
Beispielsweise hat die LfD Niedersachsen in einem Fall, in dem es um Einsatzmanagement ging, die GPS-Überwachung als rechtlich zulässig angesehen: Ein Wartungsunternehmen stellte seinen Beschäftigten Firmenfahrzeuge zur Verfügung, damit diese die arbeitsvertraglichen Verpflichtungen erfüllen konnten. Die Fahrzeuge waren mit GPS-Trackern ausgestattet. Im Bedarfsfall griff die Leitstelle auf die Ortung zu, um das Fahrzeug, das gerade einem Einsatzort am nächsten war, dorthin schicken zu können. Die Positionsdaten wurden aber nicht dauerhaft erhoben, sondern nur dann, wenn es im Rahmen des Bereitschaftsdiensts nötig war, einen Auftrag kurzfristig zu erfüllen. Danach wurden die Daten nicht weiter herangezogen und auch nicht gespeichert.
Zusätzlich hatte das Unternehmen auch Sonderfahrzeuge mit GPS-Trackern ausgestattet, um Dienste zu koordinieren und um Daten für die spätere Abrechnung zu gewinnen. Abgerechnet wurde hier nach dem tatsächlich anfallenden Zeitaufwand. Da sich Positionsdaten und genaue Einsatzzeit zweifelsfrei belegen ließen, war es möglich, die entstandenen Fahrtaufwände sicher abzubilden. Die durch die GPS-Ortung ermittelten Daten wurden spätestens nach der Abrechnung mit dem Auftraggeber gelöscht. Nur die Unternehmensleitung durfte ihre Dienstwagen privat nutzen diese Fahrzeuge waren von der GPS-Ortung ausgenommen.
Für die Standardfahrzeuge gilt: Ein Notfall-Dispatching im Rahmen der Daseinsvorsorge ist mit dem Beschäftigtendatenschutz vereinbar. Hier ist es für die Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich, Positionsdaten zu erheben. Das ergibt sich aus der Notwendigkeit, eine auftretende Störung zügig durch möglichst nahe Fahrzeuge zu beseitigen.
Für die Sonderfahrzeuge gilt: Die Erhebung der Positionsdaten ist ebenso wie die zeitweilige Speicherung für Abrechnungszwecke noch mit dem Beschäftigtendatenschutz vereinbar. Entscheidend dafür sind in diesem Fall die besonderen Abrechnungsmodalitäten (nach Zeitaufwand), die singuläre Datenspeicherung bei den Sonderfahrzeugen sowie der enge Zweck (Abrechnung) und die befristete Speicherung (bis zur vorbehaltlosen Zahlung) gewesen.
MkG Jürgen Mayer, Weinstadt
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