Man kann sich dem Thema ja mal anders nähern und die rechtliche Grundlage betrachten.
Folgende Gesetze sind in solch einem Fall zu berücksichtigen, das Grundgesetz (insbesondere Artikel 13, 14 und 35), das jeweilige Brandschutzgesetz des Bundesland, gleiches gilt auch für das Polizeigesetz, das VwVfG, das BGB, dazu kommt noch das Subsidiaritätsprinzip und die Vorgabe Privat vor Staat.
Rechtliche Grundlage als Feuerwehr eine Wohnung zu öffnen.
Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung)
(1) Die Wohnung ist unverletzlich
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
...
(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im Übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.
Die Absätze 2 und 7 der Art. 13 ermöglichen es also von der staatliche Garantie der Unverletzlichkeit der Wohnung abzuweichen, diese verlangen aber eine zusätzliche Rechtsgrundlage, hier kommt das Brandschutzgesetz des Landes zum tragen, z.B. in NRW das BHKG.
Das BHKG regelt im §1 den Anwendungsbereich
BHKG §1 Ziel und Anwendungsbereich
(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, zum Schutz der Bevölkerung vorbeugende und abwehrende Maßnahmen zu gewährleisten
1. bei Brandgefahren (Brandschutz)
2. bei Unglücksfällen oder solchen öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden (Hilfeleistung) und
3. bei Großeinsatzlagen und Katastrophen (Katastrophenschutz)
Bei einer Türöffnung kommt es also auf den Punkt der Hilfeleistung, aber auch auf Artikel 35 GG ((1) Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitige Rechts. und Amtshilfe) und VwVfG §§ 4 bis 8, da die Feuerwehr ja für den Rettungsdienst tätig wird und Zugang zur Wohnung verschafft.
Sollte die Feuerwehr die Wohnung öffnen, da ein Rauchmelder ausgelöst hat, eine Rauchentwicklung zu sehen ist (z.B. durch Essen auf Herd) oder aufgrund einer anderen Unklaren Brandmeldung ist die Rechtsgrundlage recht einfach, da es sich um Brandschutz handelt, bei einem Wasserrohrbruch und Wasserschaden in den darunter liegenden Wohnungen kommt die Rechtsgrundlage deutlich aus 2. (Hilfeleistung).
Das BHKG präzisiert im §48 Einschränkungen von Grundrechten, dass der Artikel 13 GG eingeschränkt werden darf durch Einsatzkräfte der Feuerwehr.
Die große Frage ist ja was jetzt mit der geöffneten Wohnung passiert. Der Staat garantiert im Artikel 14 GG folgendes
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
Der Schutz privater Rechte obliegt in erster Linie der Polizei, die Feuerwehr als Teil des staatlichen Handeln darf dies aber nicht außer Acht lassen und muss sich um eine Eigentumssicherung kümmern.
Der Schutz privater Rechte obliegt der Polizei, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung außerhalb der Zuständigkeit der Feuerwehr wären aufgrund des Schadensereignisses schutzlose private Rechte und Eigentum.
Die Feuerwehr ist in diesem Fall aber auch der Störer (Türöffnung für den Rettungsdienst), da sie die Tür gewaltsam geöffnet hat, sie muss sich also darum bemühen, dass die staatliche Garantie des Artikel 14 GG eingehalten werden kann.
Da der Schutz des privaten Eigentum im Aufgabebereich der Polizei liegt ist diese zwingend hinzuzuziehen, diese Amtshilfe muss gewährt werden (siehe oben GG Art. 35 und VwVfG §§ 4 bis 8, es könnte also ausreichen die Einsatzstelle nur der Polizei zu übergeben.
Die Polizei kann sich im Gegenzug auf Amtshilfe durch die Feuerwehr berufen, da die Polizei sehr wahrscheinlich technisch nicht in der Lage ist eine Wohnung durch Sperrtechnik gegen Zugriff durch dritte zu schützen, hier kann die Polizei sowohl auf einen privaten Schlüsseldienst als auch auf die Feuerwehr zurückgreifen.
Das verschließen der Wohnung erfolgt nach BGB als Geschäftsführung ohne Auftrag und muss mit der Verhältnismäßigkeit der Mittel abgewogen werden, hier kann es für den geschädigten (bzw. die Versicherung die die Schäden reguliert) kostengünstiger sein, wenn die Feuerwehr einen neuen Schließzylinder einbaut, die Tür verschließt und die Einsatzstelle mit Schlüssel(n) der Polizei übergibt, diese ist dann dafür verantwortlich den geschädigten zu informieren, bsp. durch ein polizeiliches Siegel und einen Informationszettel auf welcher Polizeiwache sich der geschädigte melden soll.
Soll der Schließzylinder im Besitz der Feuerwehr verbleiben, so muss der geschädigte darauf hingewiesen werden, dieser muss sich binnen x (z.B. 14) Tagen (Werktagen) darum bemühen, dass eine beauftragte Firma ein neues Schließsystem einbaut und der Schließzylinder dem Amt Feuerwehr übergeben wird.
Die Polizei kann aber auch darauf verzichten, dass die Feuerwehr einen neuen Schließzylinder einbaut und beauftragt dafür ein Schlüsseldienst oder bewacht die Wohnung bis der Eigentümer eintrifft.
In Abwägung der Verhältnismäßigkeit der Mittel erscheint es am einfachsten, dass die Feuerwehr, die die Polizei zur Einhaltung der staatlichen Garantie des Artikel 14 GG um Amtshilfe erbeten hat im gleichen Zuge der Polizei Amtshilfe leistet in dem die Wohnung gegen Zugriff dritter versperrt wird und die Tür gesichert wird.
Also kurz.
Feuerwehr öffnet Tür, Polizei kommt hinzu, Feuerwehr sichert Wohnung, übergibt Schlüssel und E-Stelle an Polizei und rückt ab und ist fertig, die Rückgabe des Schließzylinder an der Feuerwehr in der gesetzten Frist muss vom Amt (Verwaltungsbehörde) überwacht werden, dies ist im Einsatzbericht zu vermerken und die Zuständige Behörde/ Abteilung zu informieren.
Zum Verbleib des Schließzylinder kann man mehrere Reglungen treffen, das oben von mir beschriebene, sollte der Zylinder nicht in der Frist zurück gegeben werden, so wird die Rückgabe angemahnt, sollte dies nicht ausreichen wird dieser in Rechnung gestellt, da dieser ja aus Haushaltsmitteln der Kommune beschafft wurde. Die alternative wäre eine eine Vereinbarung zur Überlassung zu treffen, dies verursacht für die Feuerwehr aber kosten (auch wenn überschaubar und sehr geringer Wert), dies müsste in der Gebührensatzung festgelegt werden. Wird der Schließzylinder nur geliehen, so steht man in keiner Konkurrenz zu einem privaten Schlüsseldienst und es erscheint kein Konflikt zu dem Prinzip privat vor Staat.
Dieser Beitrag erhebt keinen Anspruch auf inhaltliche Vollständigkeit, sollten Fehler vorliegen bitte ich diese zu entschuldigen, ich habe dies größtenteils aus dem Kopf verfasst ohne mir Gesetzessammlungen zur Seite zu nehmen.
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Geändert von Tobias B. [04.12.19 13:25] Grund: = nur für angemeldete User sichtbar = |