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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Filmen von Blaulichtfahrten => Hausdurchsuchung | 15 Beiträge | ||
Autor | Gerh8ard8 B.8, Pfungstadt / Hessen | 854339 | ||
Datum | 18.12.2019 17:54 MSG-Nr: [ 854339 ] | 3358 x gelesen | ||
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Hallo, Geschrieben von Frank R. Wenn da jemand gegen das Telekommunikationsgesetz verstoßen haben wird, dann doch wohl eher derjenige, der es ermöglicht hat, dass der Filmer den Funk auf öffentlichem Grund hören und aufnehmen konnte, oder? Glaube nicht, dass das das Problem war. Viel eher vermutlich der Umstand wie er von den Einsätzen erfahren hat. Aber: §89 TKG verbietet auch das Weiterverwerten von (irgendwie) über Funk empfangenen Nachrichten, die nur an einen eingrenzten Personenkreis gesendet wurde. Das gilt m.E. auch für den zufälligen Empfang durch Mithören der Lautsprecher NF. Gruß Gerhard | ||||
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