Servus,
Geschrieben von Eike R.Doch
Es ging um deinen konkreten Fall, dass jemandem mit Blaulicht und 55km/h ein anderer Verkehrsteilnehmer die Vorfahrt nimmt. Dort wird das Interesse (je nach Schaden) nicht sonderlich groß sein, ob das Horn an war.
Natürlich sollte im Rahmen der Ermittlungen (im besten Fall!) auch danach gefragt werden, wie (mit und ohne Horn, Geschwindigkeit) man unterwegs war.
Geschrieben von Eike R.Und das in einer Situation, in der der Mensch auch sonst nicht hätte ausscheren dürfen.
Und was kam dabei heraus? Das ist doch die entscheidende Frage!
Wie oben bereits kurz angedeutet, spielen so viele Faktoren in Ermittlungs-/ Gerichtsentscheidung mit rein, wie zB welche Geschwindigkeiten hatten die Fahrzeuge, Fahrzeugbeschaffenheit, welche Sichtverhältnisse/ welche Umgebungsbedingungen bestanden, welche Verkehrslage bestand, in welcher Verfassung befanden sich die Fahrer, Alarmstichwort,..., so dass es einfach pauschal keine Antwort geben kann!
Je nach schwere des Unfalls wird dann halt dementsprechend ermittelt.
Es gibt (vorausgesetzt es sind die Voraussetzungen des §38 erfüllt) für den SoSi-Fahrer keine Strafe wegen des §38, da dieser § eine Rechtswirkung auf andere erzielt und den SoSi-Fahrer in seiner Wirkung gar nicht betrifft.
Übrige Verkehrsteilnehmer können sehr wohl einen Verstoß gegen den §38 begehen.
Geschrieben von Eike R.heißt das nicht, dass er das auch tut. Aus den vielen Erlebnissen, in denen andere Verkehrsteilnehmer komplett irrational reagieren, sollte man eigentlich auch gelernt habe, überhaupt nicht mit rationalem Verhalten zu rechnen
Richtig! Deswegen sollte ja auch eine Verhältnismäßigkeitsprüfung (auch, bzw vA bezgl des Fahrstils) stattfinden, denn es gilt bei Anwendung des §38 weiterhin der §1 StVO.
Je mehr ich eine Abweichung von anderen Verkehrsteilnehmern einfordere, desto eher muss ich mit irrationalem Handeln rechnen.
Sollte es dann dennoch krachen, habe ich auch gegen mind. einen bis mehrere Paragraphen verstoßen, die ich ggfls zu rechtfertigen habe.
Geschrieben von Eike R.und vor Gericht geht ein halber Verhandlungstermin mit der Frage drauf, ob das Horn eigentlich eingeschaltet war, wie lange vorher es eingeschaltet wurde, und ob es nicht vielleicht eine Fehlfunktikon hatte
ist auch nachvollziehbar, denn es kann dem SoSi-Fahrer durchaus ein Verstoß gegen §1 StVO und ggfls. §35 Abs. 8 zur Last gelegt werden. Daraus eine Schuldfrage zu ermitteln, ist dann Sache der Gerichte/ ermittelnden Behörden.
weils grad gut passt:
Unfall SoSi-Fahrt ab Minute 14:13.
Welche Konsequenz sollte es da für den SoSi-Fahrer haben, ob er mit oder ohne Horn unterwegs war?
Viele Grüße
P.S.: ich fahre manchmal auch (unabhängig der Tageszeit) bei wenig Verkehr ohne Horn in wenig frequentierte Kreuzungen, da ich mich eh langsam hineintasten muss, um mich zu vergewissern, dass mich die anderen wahrgenommen haben. Die Verkehrsteilnehmer realisieren meist sehr schnell, das man durch will. Nachts geht das auf Grund der besseren Warnwirkung der LED-Blaulichter natürlich besser.
Bevor mich jetzt manche steinigen: Bisher gab es durch das Weglassen des Hornes keine kritische Situationen. Ganz im Gegensatz zu der Fahrweise mancher, die meinen, dank Blauhorn eben den Freifahrtschein zu haben.
Dies alles ist meine Meinung!
Wer mit mir darüber reden möchte, kann das gerne mit MIR tun!
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