Geschrieben von Jürgen M.interessante Fragestellung
Geschrieben von ---Hier Namen einfügen--- § 8 Tätigkeitsverordnung Freiwillige Feuerwehr - TVFF in Brandenburg
Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr
(1) Der Ausschluss muss ausgesprochen werden, wenn ein Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr
1. rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, zu einer Maßregel der Besserung und Sicherung oder zu einer Nebenfolge nach § 45 des Strafgesetzbuches verurteilt wurde. Ausnahmsweise kann der Ausschluss unterbleiben, wenn der Angehörige trotz der der Verurteilung zugrunde liegenden Handlung als zum Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr würdig und geeignet erscheint,
2. sechs Monate lang unentschuldigt beim aktiven Dienst gefehlt hat.
Das ist die rechtliche Grundlage im Land Brandenburg. Zwar kann ein Ausschluß auch nach nach Absatz (2) erfolgen:
(2) Ein Angehöriger kann bei besonderen Vergehen in Ausübung seines Dienstes oder wenn er aus einem anderen Grund nicht mehr würdig erscheint, den Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr zu verrichten, ausgeschlossen werden.
Besondere Vergehen sind:
a. vorsätzliche Verstöße gegen Dienstvorschriften,
b. Nichtbeachtung von Anordnungen,
c. Handlungen, welche die im Feuerwehrdienst erforderliche Vertrauenswürdigkeit in Frage stellen, wie Diebstahl oder Unterschlagungen,
d. üble Nachrede gegen Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr.
Das ist aber eben ein KANN-Bestimmung. Hier könnte der Träger zwar den Ausschluss anordnen, ob der dann aber einer rechtlichen Überprüfung standhält, weil die Angehörigen der Feuerwehr das ja offenbar anders sehen, sei dahin gestellt. Zumal die Objektivität des Bürgermeisters hier jedem Rechtsanwalt in die Karten spielen würde.
Gruß Ralf
Graustein 1988 - Ein besonderer Waldbrand - Blog
Nicht Sieg sollte der Sinn der Diskussion sein, sondern Gewinn. Joseph Joubert
Wenn ihr etwas nicht versteht, dann muss es doch nicht auch gleich falsch sein. (Rosenstolz, Willkommen)
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