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Landesbrand- und Katastrophenschutzgesetz
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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaUrlaub für Lehrgänge19 Beiträge
AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP856316
Datum13.02.2020 08:41      MSG-Nr: [ 856316 ]1661 x gelesen

Man hat ins LBKG 2016 eine Regelung aufgenommen, dass diejenigen, die verrückt genug motiviert genug sind, ihren normalen Urlaub für Lehrgänge zu opfern, dafür einen Entschädigungsanspruch haben.
§ 13 Abs. 8 Satz 5 LBKG RLPEhrenamtliche Feuerwehrangehörige, die während des Erholungsurlaubs Lehrgänge von mehr als einem Tag Dauer insbesondere an der Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule oder an vergleichbaren Einrichtungen besuchen oder hierfür Erholungsurlaub oder Freizeitausgleich von mehr als einem Arbeitstag in Anspruch nehmen, haben Anspruch auf angemessene Aufwandsentschädigung, die sich am glaubhaft gemachten durchschnittlichen Entgelt oder sonstigen Einkommen der letzten drei Monate vor dem Erholungsurlaub oder Freizeitausgleich orientieren kann, wenn in der Hauptsatzung nichts anderes geregelt ist.
Das kostet die Gemeinde bei vernünftiger Anwendung genauso viel wie ne Freistellung, den Ehrenamtler kostet es aber selbst dann mehr (= den Urlaub), weshalb man bei denen, die diese Änderung forderten und feierten, mal hätte Fieber messen müssen. Der GStB hat die hiernach mögliche Pauschalierung nicht in die Muster-Hauptsatzung übernommen, ich hoffe daher dieser Quatsch ist im Land nicht allzu sehr verbreitet.
Falls die Kommune mit dem Brandschutzrecht komplett überfordert ist, könnte man auch den Umweg über die Gemeindeordnung nehmen:
§ 18a Abs. 6 GemO RLPDem Inhaber eines Ehrenamts steht Sonderurlaub zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen im Zusammenhang mit seinem Ehrenamt zu. Der Sonderurlaub beträgt bis zu fünf Arbeitstage im Kalenderjahr; entsprechende Freistellungen, die in einem Kalenderjahr auf Grund anderer Vorschriften gewährt werden, sind anzurechnen.Der Umweg wäre rechtlich unsauber, weil es ja genug spezialgesetzliche Vorschriften fürs Feuerwehrgedöns gibt, aber es soll ja auch noch Verwaltungen geben, die sich mit dem § 13 LBKG nur solange anfreunden können, wie die Gemeindekasse außen vor ist. Allerdings wird sich ein Arbeitgeber dann freuen, weil sich dieser Sonderanspruch gegen ihn richtet - daher ist dieser Weg absolut nicht zu empfehlen. Dann lieber die persönliche Feuerwehrmotivation an das §13-LBKG-Verständnis der Kommune angleichen!
In Einzelfällen, oder auch bei besonderer Kreativität der Anspruchsteller und -gegner, wären auch noch andere "Sonderurlaube" denkbar, z.B. § 20 Abs. 1 Nr. 3 der Urlaubsverordnung für Beamte.

"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)

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 12.02.2020 21:34 Jan 7R., Hahnheim
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 12.02.2020 21:53 Marc7us 7N., Habighorst
 12.02.2020 22:14 Stef7an 7H., Karlsruhe
 12.02.2020 22:35 Bern7har7d D7., Schwetzingen (BaWü)
 13.02.2020 07:21 Mark7us 7G., Kochel am See
 13.02.2020 08:00 Mich7ael7 W.7, Herchweiler
 13.02.2020 08:41 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
 13.02.2020 09:00 Chri7sti7an 7R., Fichtenberg
 13.02.2020 09:10 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
 13.02.2020 09:11 Alex7and7er 7H., Burgheim
 13.02.2020 10:19 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
 23.02.2020 09:11 Jan 7R., Hahnheim
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