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| Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
| Thema | Urlaub für Lehrgänge | 19 Beiträge | ||
| Autor | Alex8and8er 8H., Burgheim / | 856321 | ||
| Datum | 13.02.2020 09:11 MSG-Nr: [ 856321 ] | 1514 x gelesen | ||
Geschrieben von Sebastian K. In Einzelfällen, oder auch bei besonderer Kreativität der Anspruchsteller und -gegner, wären auch noch andere "Sonderurlaube" denkbar, z.B. § 20 Abs. 1 Nr. 3 der Urlaubsverordnung für Beamte. Das bringt dir gar nichts. Das ist falsche Paragraph. Zitat:"zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder eines öffentlichen Ehrenamtes, wenn hierzu eine gesetzliche Verpflichtung besteht," Für die Feuerwehr gibts keine gesetzliche Verpflichtung. Hier würde nur das greifen. § 24 Urlaub für Zwecke der militärischen und zivilen Verteidigung und entsprechender Einrichtungen Und da heißt es aber, Zitat:"wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen." Somit kann der Dienstherr immer "Nö" sagen. | ||||
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