Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Einhaltung DIN14095 bei Gerätehausanbau/-umbau | 46 Beiträge |
Autor | ., Oberriexingen / | 856430 |
Datum | 17.02.2020 14:41 MSG-Nr: [ 856430 ] | 2514 x gelesen |
Sozialgesetzbuch, für uns interessant insbesondere:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) - Gesetzliche Krankenversicherung
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung
Sozialgesetzbuch, für uns interessant insbesondere:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) - Gesetzliche Krankenversicherung
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung
Meiner Meinung nach waren z.B. die Vorschriften der DGUV verbindlich und haben Gesetzescharakter. Damit wären Sie meiner Meinung nach auch einzuhalten. Anbei ein zitat, welches ich bei einer Berufsgenossenschaft gefunden habe.
Gefunden auf https://www.bghm.de/arbeitsschuetzer/gesetze-und-vorschriften/dguv-vorschriften/
Geschrieben von ---BGHM--- Um ihrem Auftrag nach § 14 Sozialgesetzbuch (SGB ) nachzukommen, erlassen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen (Unfallversicherungsträger, UVT) Unfallverhütungsvorschriften (DGUV Vorschriften). Diese sind autonome Rechtsnormen, die von den UVT gemäß § 15 SGB erlassen werden. Unfallverhütungsvorschriften werden von den Fachbereichen der DGUV erarbeitet.
DGUV Vorschriften benennen Schutzziele für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sowie branchen- oder verfahrensspezifische Forderungen an die Sicherheit und den Gesundheitsschutz. Sie haben im Sinne des SGB VII Gesetzescharakter, sind also rechtsverbindlich.
Jeder UVT erlässt nur die für seinen Bereich relevanten Unfallverhütungsvorschriften, für die Berufsgenossenschaft Holz und Metall sind dies die folgenden 14 Vorschriften:
in dies selbe Richtung deutet das hier: https://www.safetyxperts.de/arbeitsschutz/gesetze-und-verordnungen/dguv-vorschriften-gueltigkeit-kontrolle/
Geschrieben von ---www.safetyxperts.de--- Wer unterliegt den DGUV Vorschriften?
Die deutschen Unfallverhütungsvorschriften sind sogenannte Muss-Vorschriften und gelten als verbindliche Rechtsnormen. Diesen unterliegen alle Mitglieder der Berufsgenossenschaft, Arbeitnehmer wie auch Unternehmer. Aber die Unfallverhütungsvorschriften haben auch für Fremdfirmen Gültigkeit, die für Mitgliedsunternehmen tätig sind. Auch dann, wenn deren Firmensitz außerhalb Deutschlands ist und sie keiner Berufsgenossenschaft angehören (§ 16 Abs. 2 SBG VII).
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