Hallo ertsmal,
ich verstehe das ganze Gerede von den Ampeln nicht.....
Das ist hier doch kompl. unerheblich, da der andere Verkehr in erster Linie in Bewegung war.
Das wichtigste ist, daß der Fahrer des roten Autos mit dem blauen Blinklicht über dem Haltestreifen war
und erst dann das Horn eingeschlaten hat´, welches ihm dann das Wegerecht einräumt.
Er war bsi zum Einschalten des Horn lediglich ein "normaler" Verkehrsteilnehmer, der Sonderechte in Anspruch nehmen darf.
Dazu gehört halt nun einmal nicht, daß Einfahren in einen sich bewegenden Verkehr.
Fremdes Vorfahrtsrecht
Urteil des OLG Naumburg (Az.: 1 U 76/08) vom
26.02.2009: Auch bei Nutzung von Sondersignalen ist der Fahrer eines Rettungswagens verpflichtet,
sich in einen Kreuzungsbereich langsam hineinzutasten und sorgfältig zu beobachten,
ob sein Sondersignal von allen anderen Verkehrsteilnehmern wahrgenommen und beachtet wird.
Dies ist hier in keinster Weise geschehen.
Weder das Hineintasten, noch der Gebrauch Sondersignalen.
BLaues Blinkelicht alleine reicht halt hierfür nicht.
STVO § 38
(2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.
Urteil des Kammergerichts Berlin (Az.: 12 U
123/04) vom 25.04.2005:
Soweit ein Sonderrechtsfahrer nach § 35 Abs. 1 StVO von den Vorschriften der StVO befreit ist, ist er dennoch nach § 35 Abs. 8 StVO nicht vom allgemeinen Gebot der Rücksichtnahme auf die öffentliche Sicherheit und Ordnung entbunden; vielmehr ist die ihm obliegende Sorgfaltspflicht um so größer, je mehr seine gegen die StVO verstoßende Fahrweise, die zu der zu erfüllenden hoheitlichen Aufgabe nicht außer Verhältnis stehen darf, die Unfallgefahr erhöht.
Zur Geschwindigkeit habe ich das noch ausgegraben
Urteil des OLG Brandenburg (Az.: 12 U 151/08) vom 05.11.2009:
Bei der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile kommt der Geschwindigkeit des Einsatzfahrzeuges entscheidende Bedeutung zu,
kommt es bei einem Zusammenstoß zwischen einem Einsatzfahrzeug, das unter Inanspruchnahme der Rechte nach §§ 35, 38 StVO in eine durch Rotlicht gesperrte Kreuzung einfährt, ohne das dessen Fahrer die gebotene Sorgfalt walten lässt und einem Kraftfahrer, der trotz rechtzeitig wahrnehmbaren Blaulichts und Martinshorn das Wegerecht des Einsatzfahrzeuges nicht beachtet.
und zum Thema, wann die akustische Warneinrichtung als rechtzeitig eingeschaltet gilt:
Urteil des Kammergerichts Berlin (Az.: 12 U
129/06) vom 31.05.2007:
In der Regel wird der Fahrer eines Einsatzfahrzeuges davon ausgehen können,
dass ein Einschalten zehn Sekunden dies entspricht in etwa drei Tonfolgen vor Überqueren der Haltelinie rechtzeitig erfolgt ist.
Das sind so die Gerichtsurteile, die mir zu diesem Thema einfallen......
Auf den vorliegenden Filmauschnitt umgesetzt, kann sich jetzt jeder selbst eine Meinung bilden.
Gruß aus Kochel
Bleibt Gesund!
Ich habe irgendwo gelesen, daß mind.
In Treue fest!
![](b/dhk.jpg) Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen
|