Es gibt grundsätzlich keine Pflicht, dem Arbeitgeber oder dem Wehrführer die ärztliche Diagnose offenzulegen.
Du bist lediglich verpflichtet, die eigene Arbeitsunfähigkeit anzuzeigen und ihre voraussichtliche Dauer mit einer Bescheinigung oder ggf. mittels Attest nachzuweisen.
Allerdings unterliegt eine Vielzahl von Krankheitserregern, u.a. Masern, Polio, Hepatitis B oder Influenza und seit kurzem auch der 2019-nCov, nach dem Infektionsschutzgesetz der behördlichen Meldepflicht.
Das bedeutet, dass bei einer Diagnose eines dieser Erreger, der Arzt bzw. die Ärztin unverzüglich unter Angabe von persönlichen Daten der/des Erkrankten dies dem zuständigen Gesundheitsamt mitteilen muss.
Dieses verfügt über weitreichende Kompetenzen, die Maßnahmen zur Bekämpfung der Erkrankung, darunter auch im Betrieb des Arbeitgebers oder bei der Feuerwehr, einzuleiten.
Übrigens, nach der Corona-Meldeverordnung müssen die Ärzte nicht nur die tatsächlichen Erkrankungsfälle von Corona, sondern auch Verdachtsfälle den zuständigen Behörden melden.
Grüße
Udo Burkhard
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schau mal rein:
www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de
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Geändert von Udo B. [23.04.20 16:23] Grund: = nur für angemeldete User sichtbar = |