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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Bachelorarbeit zu geschlossenen Verbänden - Ergebnis der Arbeit | 152 Beiträge | ||
Autor | Udo 8B., Schiltach / Baden-Württemberg | 858373 | ||
Datum | 01.05.2020 16:34 MSG-Nr: [ 858373 ] | 3416 x gelesen | ||
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Geschrieben von Henrik B. Wenn die Ampel rot ist oder an einer Kreuzung keine Vorfahrt besteht, wartet das erste Fahrzeug dort (mit Blaulicht), bis es dran kommt. Genau das ist nur dummerweise nicht erlaubt ... Geschrieben von KG Berlin vom 8.12.1975, 12 U 2161 / 75 Will der Führer eines Einsatzfahrzeuges an einer Kreuzung bei rotem Ampellicht stehen bleiben und erst bei grünem Ampellicht wie jeder andere Verkehrsteilnehmer fahren, so ist die Verwendung von Blaulicht missbräuchlich. Geschrieben von Henrik B. Insbesondere in kleinere Kolonnen ohne Zwischenräume darf also niemand einfahren. Das scheint die Rechtsprechnung etwas anders zu sehen. vgl. z.B. Geschrieben von OLG Hamm 28.02.1991 6 U 331/90 Das Merkmal der Geschlossenheit eines Verbandes wird nicht dadurch aufgehoben, daß in die Zwischenräume zwei oder mehrere Zivilfahrzeuge sich eingeordnet haben. Das bebußte "Unterbrechen eines Verbandes" betrifft eher Standard-Situationen wie "Zivilfahrzeug im Verband hält (korrekterweise) an roter Ampel" oder "Zivilfahrzeug im Verband hält vor dem links Abbiegen an, um den Gegenverkehr durchzulassen". Das grundsätzliche Problem: einfahrende Fahrzeugführer müssen überhaupt erstmal in der Lage sein zu erkennen, dass es sich um einen geschlossenen Verband handelt. Bei größeren Zwischenräumen, z.B. 50 m innerorts statt Sicherheitsabstand kleiner 1/2 Tacho, könnte das etwas schwierig werden, auch wenn der Verband obligatorisch mit Flaggen gekennzeichnet ist. Grüße Udo Burkhard ----------------------------------- schau mal rein: www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de | ||||
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