Grüß Dich,
Vorsicht mit der Formulierung "das ergibt sich". Das ist zulässig im Verwaltungsrecht und im Verfassungsrecht (nennt sich Analogie), ist im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht (zumindest im materiellen) aber verboten.
Siehe dazu auch:
- § 1 StGB oder
- "Analogieverbot zum Nachteil des Täters" oder
- "nulla poena sine lege"
Das Besondere hier ist, dass dieser Grundsatz eben auch gilt, wenn ganz offensichtlich eine Regelungslücke/Verbotslücke besteht und das manchmal dem gesunden Rechtsverständnis zuwiderläuft.
Ich geb Dir mal ein Beispiel:
A parkt sein Auto und geht in ein Geschäft. Während seines Einkaufes rollt sein Auto auf ein anderes Auto. A kommt zurück, sieht den Schaden, steigt ein und fährt weg. Der gesunde Menschenverstand sagt einem jetzt dass das ein "unerlaubtes Entfernen vom Unfallort" (§ 142 StGB) sein muss. Ist es aber nicht, weil sich nur entfernen kann, wer beim Unfall vor Ort war (ex-ante-Betrachtung). Ganz klar eine Regelungslücke, das ist so wahrscheinlich gar nicht gewollt vom Gesetzgeber - ist aber so, dann hätte der Gesetzgeber beim Schreiben halt besser aufpassen müssen (Näheres siehe StGB-Kommentar Fischer).
Eher Recht geb ich Dir bei dem 2. Teil deines Posts:
"wird man wohl davon ausgehen können"
Ja, da wird man davon ausgehen können, dass hier versucht wird solche Sendungen zu empfangen. Das nennt man "Anscheinsbeweis", das bedeutet, dass der Umstand so stark darauf hindeutet, dass es zu einer sogenannten "Beweislastumkehr" führt. D.h. derjenige muss jetzt beweisen, dass er das nicht getan hat.
ABER:
Bei den §§ 88 und 89 TKG ist der Versuch nicht bußgeldbewährt (siehe §§ 148, 149 TKG)
Von mehr als dem Versuch kann ich aber nicht ausgehen - ich kann nicht einfach annehmen, dass eine Folge eingetreten ist, das muss ich am Schluss wieder beweisen, dass hier tatsächlich z.B. eine Mitteilung abgehört wurde.
Mit dem TKG oder dem StGB kommen wir hier nicht weiter fürchte ich.
Soweit ich weiß ist es übrigens tatsächlich so, dass der reine Besitz von Funkanlagen keiner Reglementierung unterliegt. Reglementiert ist lediglich der Betrieb/das Empfangen/das Weitergeben...
Im Bereich Schifffahrtsfunk/Schifffahrtsrecht geht's noch ein wenig weiter, da darf ich - wenn eine entsprechende Funkanlage an Bord ist - das ganze Boot nicht in Betrieb nehmen. Der reine Besitz der Funkanlage ist aber auch da nicht reglementiert.
Ich denke, dass er den Melder - so wie von ihm beschrieben - tragen darf. Den Sinn kann ich allerdings nicht nachvollziehen. Ich bin mir auch nicht ganz sicher, ob die Frage echt ist, oder das eher ein Troll ist.
Möglich wäre gegebenenfalls - je nach Bundesland - ein polizeirechtliches Wegnehmen des Melders, um ein zukünftiges Abhören zu verhindern, als Präventivmaßnahme. Wenn der Melder auf den örtlichen Funk codiert ist, würde ich das grundsätzlich eher bejahen. Wenn der Melder (noch) nicht auf den örtlichen Funk programmiert ist bedarf es weiterer Anhaltspunkte z.B. eine offensichtliche persönliche Unzuverlässigkeit, die darauf schließen lässt, dass er das tun wird.
Schönen Gruß
Stefan
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