Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Kind von FF-Mitglied zum Einsatz mitnehmen | 46 Beiträge |
Autor | Flor8ian8 F.8, Würzburg / Bayern | 859055 |
Datum | 27.05.2020 21:22 MSG-Nr: [ 859055 ] | 3779 x gelesen |
Niedersächsisches Brandschutzgesetz
Hallo Peter,
nach § 12 (2) NBrandSchG ist die Voraussetzung für die Einsatzabteilung:
Nr. 1: Einwohner der Gemeinde und regelmäßig für Einsätze verfügbar
Nr. 2: für den Einsatzdienst gesundheitlich und persönlich geeignet
Nr. 3: 16. Lebensjahr vollendet
Selbst für Mitglieder der Feuerwehr gelten damit schon entsprechende Hürden um bei der Einsatzabteilung mitzumachen. Diese Voraussetzungen sind bei einem Kind, das kein Mitglied der Feuerwehr ist, ja noch viel weniger gegeben.
Bezüglich der Heranziehung von (feuerwehrfremden) Personen habe ich in Eurem Brandschutzgesetz nichts gefunden. Dies taucht nur im § 28 NKatSG und ist somit für den Standardeinsatz auch nicht geeignet.
Hinzu kommt, dass der Unfallschutz erstmal nur für Feuerwehrleute gilt. Darunter fällt das Kind dann erstmal auch nicht.
Bleibt zuletzt noch der Punkt, dass auch auf dem Weg zum oder vom Einsatz immer noch eine Folgeeinsatz kommen kann. Wird übernommen, ist ein "nicht dringenden Einsatz" ganz schnell ein Dringender.
Viele Grüße
Florian
Dies ist meine PERSÖNLICHE Meinung!
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