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Rubrik | Rettungsdienst | zurück | ||
Thema | Coronavirus in Deutschland | 731 Beiträge | ||
Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 859820 | ||
Datum | 01.07.2020 08:34 MSG-Nr: [ 859820 ] | 15793 x gelesen | ||
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Man kann dazu über die Amtshilfe gehen (je nach Straße wäre das allerdings ungenau), über die allgemeine Organisationshoheit der Kommune (wenn der Bürgermeister dem Sachgebiet Feuerwehr die Teilaufgabe "Bewässern gemeindlicher Pflanzbeete" zuweist, ist das so), oder über § 3 Abs. 1 Nr. 7 ThürBKG. Was man nimmt ist mir eigentlich egal, ich halte nur grundsätzlich nichts davon, wenn sich Feuerwehren bei der Zuständigkeitsfrage auf das eingetragene Warenzeichen des Versandhauses des Deutschen Feuerwehrverbandes GmbH beschränken. Wobei man Maßnahmen zur Eindämmung einer Pandemie auch problemlos unter diese Definition packen könnte. "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013) | ||||
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