Rubrik | Feuerwehrverbände |
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Thema | Einzelheiten zur Klage der Geschäftsführerin gegen den DFV | 143 Beiträge |
Autor | Wolf8gan8g K8., Deißlingen / Baden Württemberg | 861022 |
Datum | 14.08.2020 10:46 MSG-Nr: [ 861022 ] | 4531 x gelesen |
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Deutscher Feuerwehrverband e.V.
Deutscher Feuerwehrverband e.V.
Sorry, aber da hast Du dich vergallopiert. Der von mir beispielhaft genannte stellv. CEO hat nichts mit dem Verein zu tun, sondern mit dem "Betrieb". Den könnte man ja durchaus aus dem Urlaub zurückholen. Vereinsrecht greift hier nicht.
Ähm keine zeitnahe Neuwahl?!?! Meines Wissens war die auf Juni diesen Jahres terminiert. Also zeitnah und im Rahmen des Vereinsrechts. Meines Wissens ist keiner der Protagonisten an Corona und den entsprechenden Einschränkungen schuldig.
Nein mit deinem Umkehrschluss liegst du auch falsch. Sonst müsstest du das Schild "Rassisitisch und Frauenverachtend" (btw. es gibt auch Prozesse die Männer zu Recht anstreben) vielen Unternehmen im Land anhängen.
Was wäre wenn ein Urteil zu Gunsten der Klägerin fallen würde? Nun dazu müssten wir erstmal die komplette Klageschrift kennen um zu wissen gegen was/ auf was sie denn geklagt hat. Ergebnis könnte sein, dass dem DFV bescheinigt wird, dass ein/oder mehrere Mitarbeiter gegen das Gleichstellungsgesetz verstoßen haben. Dann Zitat aus Wikipedia
"Der Arbeitgeber muss dann gegen die Beschäftigten, die gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen, die geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zur Unterbindung der Benachteiligung ergreifen, z. B. Abmahnung, Versetzung, Kündigung (§ 12 Abs. 3 AGG), bzw. bei einer Benachteiligung durch Dritte Schutzmaßnahmen für die Mitarbeiter (§ 12 Abs. 4 AGG). Bei Belästigungen kann darüber hinaus ein Leistungsverweigerungsrecht bestehen: Ergreift der Arbeitgeber keine oder ungeeignete Maßnahmen, um eine Belästigung zu beenden, so kann der Arbeitnehmer die Leistung verweigern, wenn und soweit dies zu seinem Schutz erforderlich ist (§ 14 AGG). Der Anspruch auf das Arbeitsentgelt bleibt in diesem Fall bestehen.
Daneben hat der Mitarbeiter einen Schadensersatzanspruch (§ 15 Abs. 1 AGG), der sich auf Ersatz von Vermögensschäden richtet, es sei denn, dass kein dem Arbeitgeber zuzurechnendes Verschulden vorlag. ".
Und im Falle, dass der Klage stattgegeben wird, muss der DFV reagieren. Und Achtung! Hier handelt es sich nur um Maßnahmen im konkreten Fall. Und da ich davon ausgehe, dass die Geschäftsführerin nicht mehr an ihren Arbeitsplatz zurückkehrt werden die Wirkungen eines Urteils Überschaubar bleiben. Ob es dann noch zu einem strafrechtlichen Verfahren kommt kann ich nicht beurteilen.
Mit Deiner Generalisierung betrittst du ein gefährliches Pflaster. Wobei wer ist der DFV? Ein Verein mit wenigen Mitgliedern? "Die" Feuerwehr? Das mag jeder für sich selbst beantworten.
Richtig, nicht alles was verboten ist, ist moralisch einwandfrei - aber zulässig. So hart ist das Leben.
Was ich schreibe, ist meine persönliche Meinung. Diese weicht öfters von der Meinung anderer ab. Und das ist gut so.
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