Hallo Robert,
Rechtsverfahren sind sehr differenziert zu sehen. Im vorliegenden Fall geht es erst einmal um die rechtliche Bewertung der Vorgehensweise der Feuerwehr. Lag für den Einsatzleiter die Notwendigkeit der technischen Notfallrettung vor oder nicht. Was konnte er erkennen. Hier gilt in der Regel im Nachgang auch die ex-ante Sichtweise, auch wenn es sich im Nachgang als keine Notfallsituation herausstellen sollte. Die Unterstellung einer Notfallsituation ist notwendig, um das Aufbrechen der Türen zu rechtfertigen. Die Frage ist, ob der Einsatzleiter durch eine ordentlich durchgeführte Erkundung das Vorliegen einer Nichtnotfallsituation hätte sicher erkennen können. Aus diesem Grund nimmt in der Ausbildung der Führungskräfte im Rahmen des Taktikschemas die Erkundung einen so großen Stellenwert ein. Die Anwendung des Taktikschemas mit seinen Unterpunkten ist das A&O im Feuerwehreinsatz für eine Führungskraft.
Und wenn er folgerichtig eine Notfallsituation erkennen musste, welche Optionen zur Gefahrenabwehr hatte er. War die gewählte Methode in der gegebenen Situation die einzige, oder gab es andere. Und war die angewandte Option die angemessene. Bewertet wird die Situation, wie sie war, nicht wie sie hätte sein können. Das Kind war alleine im Aufzug und die Eltern nicht. Das war die zu bewertende Situation. Hier spielt jetzt die Rolle, was die Eltern sagen konnten, welche Rolle der Hausmeister spielte und wie weit eine ordentliche Notfallplanung des Aufzugsanlagenbetreibers den Feuerwehreinsatz verhindern oder den Einsatzleiter in seiner Entscheidung hätte unterstützen können. Wenn die Maßnahme unter der Bewertung der gegeben Voraussetzungen angemessen war, hat die Schadensersatzforderung rechtlich keinen Bestand. Dies gilt auch für den Fall, dass die Alarmierung der Feuerwehr zu verhindern gewesen wäre, wenn die Notfallplanung auch in der Situation gegriffen hätte, wenn sich ein Kleinkind alleine im Fahrkorb befindet. War den Eltern die Telefonnummer des Aufzugsnotdienstes bekannt oder besser noch, war sie an der Aufzugsanlage auch von außen erkennbar.
Das Vorliegen eines Mitverschulden des Entstehens des Feuerwehreinsatzes durch die Vernachlässigung der Aufsichtspflicht durch die Eltern wirkt sich bei einer möglichen Schadensersatzforderung durch den Aufzugsanlagenbetreiber gegenüber den Eltern aus. Falls er bei der Gemeinde nicht durchkommt, wird er sich sicherlich mit seiner Forderung an die Eltern richten, falls er dies nicht schon getan hat. Dies ist aber ein eigener Rechtsvorgang. Und die Tatsache der Aufsichtsverletzung wird sich auch auf die Einhebung der Einsatzkosten gegenüber den Eltern durch die Gemeinde als Träger der Feuerwehr auswirken.
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Geändert von Armin K. [23.08.20 09:46] Grund: = nur für angemeldete User sichtbar = |