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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaKind aus Aufzug gerettet: Feuerwehr soll Schaden bezahlen30 Beiträge
AutorArmi8n K8., Crailsheim / Baden Württemberg861310
Datum23.08.2020 12:54      MSG-Nr: [ 861310 ]2052 x gelesen

Diese Unterstellung habe ich nicht vorgenommen. Zur Feststellung der Verletzung der Aufsichtspflicht muss ebenfalls das sachgemäße Ermessen vorgenommen werden. Nur mal ein paar Sekunden nicht aufgepasst ergibt diesen Tatbestand auch nicht. Auch wenn das Kind schnell in den Fahrkorb schlüpft und die Eltern nicht schnell genug hinterherkommen bevor die Türe schließt sicherlich auch nicht. Wenn das Kind aber längere Zeit unbeaufsichtigt ist und dabei im Aufzug eingeschlossen wird ist das sicherlich zu prüfen. Zu prüfen ist aber auch, ob ein technischer Defekt ursächlich war und damit das Kind auch keinen Anteil an der Zustandsstörung hatte, oder ob das Kind durch wildes Drücken der Bedienungsknöpfe die Störung erst verursachte. Eine Gemeinde wird diesen Sachverhalt vor der Entscheidung einer Kostenschuld gegenüber den Eltern prüfen. Und falls die Prüfung negativ für die Eltern ausfällt, haben diese immer noch den Rechtsweg über Widerspruch und Klage.

Kleines Beispiel:
Wenn die Feuerwehr zur Wohnungsöffnung anrückt, weil ein Kind seine Eltern aus der Wohnung ausgesperrt hat, wird man sicherlich noch keine Kosten in Rechnung stellen. Wenn wir aber viermal hinfahren müssen, dann wird man sicherlich genauer hinschauen.

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