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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaKind aus Aufzug gerettet: Feuerwehr soll Schaden bezahlen    # 30 Beiträge
AutorArmi8n K8., Crailsheim / Baden Württemberg861311
Datum23.08.2020 13:56      MSG-Nr: [ 861311 ]2406 x gelesen

Meine Anmerkungen bezogen sich auf den Umgang mit der Schadensersatzforderung. Das muss im Einzelnen das Mitglied der Feuerwehr nicht wissen. Der Einsatzleiter muss seine Taktik beherrschen und innerhalb der vorgegebenen Lage angemessene Maßnahmen wählen können.

Wenn die in dem Bericht erwähnten Sachverhalte auch belastbar sind, dann kann man davon ausgehen, dass die Schadensersatzforderung rechtlich nicht bestehen wird. Das können wir hier aber nicht prüfen. Das ist Angelegenheit der Gemeinde. In dem Bericht sind aber auch ein paar Unschärfen. Es steht darin, dass sich die Schadensersatzforderung gegen die Freiwillige Feuerwehr richtet. Die Freiwillige Feuerwehr ist keine juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit, sondern eine unselbständige Einrichtung der Gemeinde. Es gibt in Bayern zwar die Feuerwehrvereine als juristische Personen mit eigener Rechtspersönlichkeit, diese haben aber keine Verantwortlichkeiten im Einsatzdienst. Aus diesem Grund muss die Forderung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Falls der Anwalt diese tatsächlich an die Feuerwehr gerichtet hat, ist sie ob diesen Formfehlers zurückzuweisen. Dann muss der Anwalt den Brief mit der korrekten Anschrift der Gemeinde noch einmal schreiben.

Wir sind hier auch noch nicht im Bereich des gerichtlichen Rechtsverfahrens. Es handelt sich erstmal um eine schriftliche Schadensersatzforderung. Diese hätte der Anlagenbetreiber auch ohne Anwalt an die Gemeinde richten können, es besteht hier keine Anwaltspflicht. Es steht ihm frei, sich eines Anwalts zu bedienen.

Es wurde keine Klage erhoben und es liegt auch kein Urteil des zuständigen Landgerichtes vor. Es wurde damit noch keine Beweisaufnahme vorgenommen. Es stehen erstmal nur die Behauptungen des Anlagenbetreibers im Raum. Wenn die Feuerwehr also angemessen reagiert hat, dann ist die Forderung erst einmal zurückzuweisen. Das erledigt erstmal der Bürgermeister oder sein geschäftsführender Beamter. Fertig. Eine Äußerung des Bürgermeisters als Vertreter der Gemeinde findet sich nicht. Zu Wort kommt der zweite Bürgermeister. Hier stellt sich aber die Frage, ob er in diesem Fall tatsächlich auch als Amtsperson spricht. Die stellvertretenden Bürgermeister sind Abwesenheitsstellvertreter, also handeln als Amtsperson und damit als Vertreter der Gemeindeverwaltung nur, wenn der Bürgermeister seine Amtsgeschäfte aufgrund Urlaub, Fortbildung oder Krankheit nicht wahrnehmen kann.
Aus dem Bericht geht nicht hervor, ob man die Vorwürfe und damit die Schadensersatzforderung zurückweist, man regt sich nur über Formulierungen auf.

Im Schlusssatz des Berichtes wird wiedergegeben, dass der Fall an die gemeindliche Haftpflichtversicherung weitergegeben wurde.

Hier stellt sich jetzt die Frage, weshalb. Die Zurückweisung wäre eigentlich erstmal durch die Gemeindeverwaltung zu erfolgen gewesen, ggfs. auch mit Unterstützung eines eigenen Anwalts. Möglicherweise besteht mit der Haftpflichtversicherung eine vertragliche Vereinbarung, dass diese die Gemeinde bei Schadensersatzforderungen auch außergerichtlich vertritt. Dann wäre das in Ordnung.
Wenn der Fall allerdings zur Regulierung an diese weitergegeben wurde, wäre das ein (Teil-)Schuldeingeständnis der Gemeinde im Namen ihrer Feuerwehr.

Letztendlich sind solche Fälle keine Seltenheit. Bei den Gemeinden in Deutschland gehen täglich Schadenersatzforderungen von Personen und Unternehmen ein, die sich durch die Einsatzmaßnahmen der Feuerwehr unverhältnismäßig benachteiligt fühlen. Große Feuerwehren beschäftigen in ihrer Verwaltung Juristen, für die diese Fälle zum Tagesgeschäft gehören. Forderungen werden zurückgewiesen oder beglichen, im Zweifelsfall wird eine gerichtliche Entscheidung oder ein Vergleich erwirkt. Fertig. Mittlerweile wird jeder dritte Kostenbescheid der Gemeinde für einen Feuerwehreinsatz durch die Versicherer und Kostenpflichtige widersprochen. Oftmals durch Rechtsanwälte vertreten, die stets harte Formulierungen verwenden.
So etwas erledigt man mit der gebotenen Sachlichkeit und ohne Tamtam. Und falls die Forderungen tatsächlich einmal berechtigt sind, dann lernt man daraus und stellt den Mangel ab. Professionell eben. Und eine große Öffentlichkeit zu diesen Themen schadet uns mehr als sie uns hilft. Ändern wird sich dadurch nichts, es lockt nur weitere Nachahmer an.

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