Rubrik | vorbeug. Brandschutz |
zurück
|
Thema | Fluchtweg verengt :-( | 56 Beiträge |
Autor | Hara8ld 8S., Köln / NRW | 861407 |
Datum | 27.08.2020 12:59 MSG-Nr: [ 861407 ] | 1606 x gelesen |
Geschrieben von Wiebke T.Nein, nicht jede Arbeitsstelle im Kundendienst fällt unter die Arbeitsstättenverordnung. Wenn das so wäre, könnte niemand mehr seine Angestellten losschicken, ohne vorher bei jedem (!) Kunden eine Besichtigung zu machen. Notdienste wären damit de facto unmöglich.
Das musst du alleine wegen der ArbSchG § 5
machen. Es sei denn, du hast Fachpersonal, dem die Grenzen vorgegeben werden. Bei Unklarheiten oder Bedenken ist die Arbeit einzustellen, bzw Rücksprache zu halten.
§ 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen
(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.
(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.
(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch
1.
die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
2.
physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
3.
die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
4.
die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
5.
unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten,
6.
psychische Belastungen bei der Arbeit.
Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen |
<< [Master] | antworten | >> |
flache Ansicht | Beitrag merken | alle Beiträge als gelesen markieren |
|