Rubrik | Recht + Feuerwehr |
zurück
|
Thema | Patent auf Löschcontainer? - war: E-Fahrzeuge bringen neue Probleme | 58 Beiträge |
Autor | Stef8an 8R., Papendorf / Mecklenburg-Vorpommern | 863211 |
Datum | 15.10.2020 10:24 MSG-Nr: [ 863211 ] | 1718 x gelesen |
Infos: | 16.10.20 Delmenhorster Firma präsentiert innovativen Lösch-Container (2017) 15.10.20 Patent: Behälter zum Bergen havarierter Fahrzeuge und Verfahren zum Bergen eines havarierten Fahrzeugs 15.10.20 Produkt vom Patentinhaber
|
Wie zuvor angekündigt werde ich jetzt hier zu den Themen Neuheit und erfinderische Tätigkeit noch etwas schreiben.
Neuheit:
Die Neuheit liegt dann vor, wenn die beschriebene Technologie in ihrer Gänze in keinem einzelnen Dokument oder einer anderen Offenbarung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Die konkrete Erfindung muss dabei mit allen Merkmalen des Anspruchs 1 in einer einzigen Offenbarung erkennbar sein. Dabei darf man sich insbesondere nicht von den optischen Ähnlichkeiten beeinflussen lassen. DUrch diesen Umstand ist es vergleichsweise einfach, eine Neuheit zu belegen. Weicht nämlich nur ein Merkmal ab und ist dieses Merkmal nicht identischer oder äquivalenter Ersatz für ein vorhandenes Merkmal, habe ich die Neuheit.
Erfinderische Tätigkeit:
Deutlich schwieriger zu belegen, es gibt aber verscvhiedene Anzeichen dafür, wann die erf. Tätigkeit vorliegt. Hier können Merkmale von einigen wenigen Offenbarungen beliebig kombiniert werden. Wenn ich also einen Container mit Tür in einem Dokument finde, einen Container mit Winde in einem anderen und einen Container mit Zu- und Abläufen in einem ritten, könnte man ein Fragezeichen setzen, da diese Merkmale zusammengefasst werden könnten, um den Gegenstand vorwegzunehmen. Trotzdem könnte es noch erfinderisch sein, wenn folgende Hinweise voeliegen:
- Alter der Entgegenhaltungen: Lag das technische Gebiet jahrelang brach und wurde jetzt mit einer neuen Idee beglückt?
- Bedürfnis: War die Fachwelt im Erfindungszeitpunkt (Anmeldezeitpunkt) auf der Suche nach einer verbesserten oder überhaupt einer Lösung für das konkrete Problem?
- Bemühungen der Fachwelt: Gab es viele Fachleute, die an dem Problem gearbeitet haben, ohne eine funktionierende Lösung präsentieren zu können?
- Einfachheit: Ist die vorgestellte Erfindung eine solche, die die bisherigen Lösungsansätze für das Problem stark vereinfacht, (ohne dass Fachleute auf diese simple Lösung gekommen sind)?
- Andere technische Richtung: Hat man konkret immer in eine andere Richtung geforscht um nun auf neuen Wegen endlich eine Lösung präsentiert zu bekommen?
- Entwicklungsraffende Lösung: Waren bereits viele Merkmale der Erfindung lange Zeit bekannt, aber niemand hat sich zur Lösung des Problems die Mühe gemacht, diese Merkmale zu kombinieren? (Anm.: Das klingt für mich nach einem Argument für die Patentanmeldung)
- Fortschritt: Olympischer Gedanke: schneller, leichter, bedienungsfreundlicher, umweltverträglicher, ...
- Glücklicher Griff: Man stolpert über die Lösung.
- Junges Gebiet der Technik: Elektroautos sind schon sehr alt (fragt mal Siemens), aber die derzeitige Entwicklung ist im Verglkeich zum Verbrenner noch neu. Vielleicht sind die aus dieser jungen Technologie entstehenden Probleme auch so neu, dass die erf. Tätigkeit vorliegt.
- Lob der Fachwelt (kann man hier wohl ausschließen), könnte aber bestehen, wenn die vorgestellte Lösung mit Lob von Fachleuten überschüttet wird und damit vielleicht nicht nahegelegen hat.
- mehrere Schritte: Wenn zur Lösung der Aufgabe nicht nur eine Überlegung notwendig war sondern zwei, drei weitere benötigt wurden, ist eine erf. Tätigkeit vorhanden
- Überwindung von (mehreren) Schwiertigkeiten, die bislang einer Lösung entgegengestanden hatten.
- Vorurteile: Haben die Facvhleute eine Lösung in der dargestellten Art bislang vielleicht ausgeschlossen?
- Zahl der Entgegenhaltungen: Muss der Prüfer nicht nur zwei/drei Schriften kombinieren, sondern vielleicht acht oder neun?
Man kann an dem Katalog erkennen, dass auch im vorliegenden Fall durchaus ein Hinweis auf eine erfinderische Tätigkeit gegeben gewesen sein kann. Da eine gewerbliche Anwendbarkeit ohne Weiteres zugestanden werden kann (schließlich kann man es herstellen und verkaufen und der Käufer kann es einsetzen, es ist zudem kein perpetuum mobile), stand also der Erteilung vielleicht auch nichts im Weg.
Die in Deinem Post beschriebene technische Lösung, Dirk, ist durch das Einstellen in einem öffentlich sichtbaren Bereich ein Stand der Technik, der für ein Patent neuheitsschädlich ist. Du könntest aber noch ein Gebrauchsmuster anmelden, wenn Du es innerhalb des nächsten halben Jahres machst, da dort eine Neuheitsschonfrist vorhanden ist, innerhalb der eigenen Offenbarungen für die Anmeldung unschädlich sind. Dritte dürften diese Technologie nicht mehr anmelden. Allerdings muss die Technologie trotzdem neu und erfinderisch sein, um Wirkung zu zeigen. ;)
Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen |
<< [Master] | antworten | >> |
flache Ansicht | Beitrag merken | alle Beiträge als gelesen markieren |
|
| 29.07.2019 08:24 |
|
Jürg7en 7M., Weinstadt E-Fahrzeuge bringen neue Probleme | |