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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaPatent auf Löschcontainer? - war: E-Fahrzeuge bringen neue Probleme58 Beiträge
AutorWolf8gan8g K8., Deißlingen / Baden Württemberg863212
Datum15.10.2020 11:00      MSG-Nr: [ 863212 ]1550 x gelesen
Infos:
  • 16.10.20 Delmenhorster Firma präsentiert innovativen Lösch-Container (2017)
  • 15.10.20 Patent: Behälter zum Bergen havarierter Fahrzeuge und Verfahren zum Bergen eines havarierten Fahrzeugs
  • 15.10.20 Produkt vom Patentinhaber

  • Hallo Stefan,

    mal wieder sehr gut beschrieben. Danke.

    Noch ein paar Anmerkungen an die Foristen, die immer so sehr an der Erteilung des Patent kriteln. Hier mal, in meinen Augen, eine sehr gute Beschreibung aus Wikipedia, was und wie das EPA denn prüft:

    Im Folgenden wird die Praxis des Europäischen Patentamts zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit im Rahmen des patentamtlichen Prüfungsverfahrens dargestellt.[9] Diese Praxis stimmt weitestgehend mit der deutschen Praxis überein.

    Zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit hat sich der sogenannte Aufgabe-Lösungs-Ansatz durchgesetzt, der eine objektive und nachvollziehbare Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ermöglicht. Der Aufgabe-Lösungs-Ansatz gliedert sich in drei Phasen:

    Ermittlung des nächstliegenden Stands der Technik sowie des einschlägigen Fachmanns,
    Bestimmung der zu lösenden objektiven technischen Aufgabe, und
    Prüfung des Naheliegens der beanspruchten Erfindung für den einschlägigen Fachmann.
    Der Aufgabe-Lösungs-Ansatz ist im Normalfall vom Europäischen Patentamt bei der Prüfung anzuwenden. Seine unbegründete Nichtanwendung kann im Rahmen der Beschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung führen.

    Zu 1.) Ermittlung des nächstliegenden Stands der Technik sowie des einschlägigen Fachmanns:

    Der nächstliegende Stand der Technik ist eine einzige Offenbarung, die den erfolgversprechendsten Ausgangspunkt für eine naheliegende Entwicklung darstellt, die zur beanspruchten Erfindung führt. Diese und weitere Offenbarungen werden im Rahmen einer Recherche, welche dem Prüfungsverfahren vorgeschaltet ist, normalerweise ermittelt. Der nächstliegende Stand der Technik sollte demselben oder einem verwandten technischen Gebiet zugeordnet und auf einen ähnlichen Zweck oder ähnliche Wirkung ausgerichtet sein wie die beanspruchte Erfindung.

    Zu 2.) Bestimmung der zu lösenden objektiven technischen Aufgabe:

    Zur Bestimmung der zu lösenden objektiven technischen Aufgabe werden die zwischen dem Stand der Technik und der Erfindung bestehenden Unterscheidungsmerkmale untersucht. Die zu lösende objektive technische Aufgabe besteht darin, über die Abänderung oder Anpassung des nächstliegenden Stands der Technik, die technischen Wirkungen zu erzielen, welche die Erfindung über den Stand der Technik mit sich bringt. Die zu lösende objektive technische Aufgabe muss nicht mit der in den Anmeldeunterlagen der Erfindung formulierten Aufgabe übereinstimmen. Die zu lösende objektive technische Aufgabe kann manchmal auch als eine Aneinanderreihung verschiedener Teilaufgaben gesehen werden, wenn bestimmte Unterscheidungsmerkmale in Kombination miteinander keine technische Wirkung erzielen.

    Zu 3.) Prüfung des Naheliegens der beanspruchten Erfindung für den einschlägigen Fachmann:

    Ob die beanspruchte Erfindung für den Fachmann naheliegend gewesen wäre, wird angesichts des entgegengehaltenen Stands der Technik und der objektiven technischen Aufgabe geprüft. Hierzu wird der nächstliegende Stand der Technik mit jeweils einer weiteren Offenbarung verknüpft, um die Aufgabe bzw. eine der Teilaufgaben zu lösen. Dabei muss es wahrscheinlich sein, dass der Fachmann die weitere Offenbarung mit dem nächstliegenden Stand der Technik in Verbindung bringen würde. Der nächstliegende Stand der Technik und die weitere Offenbarung sollten zumindest aus benachbarten Gebieten stammen, oder die weitere Offenbarung sollte zu einem allgemein üblichen Wissensstand gehören.

    Generell vermögen eine bloße Verschlechterung und eine willkürliche, nicht funktionelle Veränderung des Stands der Technik keine erfinderische Tätigkeit zu begründen.
    Der Fachmann ist dabei keine reale, sondern eine fiktive Rechtsperson. Ihm werden durchschnittliche Fähigkeiten der im jeweiligen Metier tätigen Personen unterstellt.

    Ich hoffe da sind keine groben Fehler b ei Wikipedia drin.

    Danke und Gruß

    Wolfgang

    Was ich schreibe, ist meine persönliche Meinung. Diese weicht öfters von der Meinung anderer ab. Und das ist gut so.

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     29.07.2019 08:24 Jürg7en 7M., Weinstadt E-Fahrzeuge bringen neue Probleme
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